Ärzte Zeitung, 22.10.2009
Schweinegrippe:
Ärzte haften nicht für Impf-Folgen
Die Herstellerhaftung bei der H1N1-Impfung
übernehmen die Länder / Berliner
Ärzte noch im Ungewissen
BERLIN (ami/ble). Wer haftet
für Schäden infolge
der Impfung gegen Schweinegrippe? In Berlin ist diese Frage noch nicht
eindeutig geklärt.

Foto:
bilderbox ©www.fotolia.de
Fest steht, dass der Hersteller für
Schäden, die auf den
Impfstoff zurückgeführt werden, nicht eintreten muss.
Seine
Haftung übernimmt zunächst die öffentliche
Hand. Wie bei
allen anderen öffentlich empfohlenen Impfungen, so der
Staatssekretär des Bundesgesundheitsministeriums Klaus Theo
Schröder, ist die Haftung dabei über den Paragrafen
84
Arzneimittelgesetz und das Infektionsschutzgesetz geregelt.
Versorgungsansprüche werden nach dem Bundesversorgungsgesetz
geleistet.
Im Detail werden die Haftungsfragen dann in den
Verträgen
zwischen Bundesländern und Ärzten geregelt. In Berlin
gibt es
bislang noch keinen Vertrag, nachdem die KV einen Rahmenvertrag
abgelehnt hat, der ein Honorar von weniger als 7,10 Euro vorsieht (wir
berichteten).
Nun will der Senat Einzelverträge mit rund 2000
Impfärzten
schließen. Darin ist vorgesehen, dass die Herstellerhaftung
beim
Land liegt, und der Arzt die Haftung für alle Schäden
übernimmt, die mit Fehlern rund um die Impfung selbst
zusammenhängen. Dazu zählen das Mischen, die
Aufbewahrung der
Impfstoffe sowie die Aufklärung über die Impfung.
Die Juristen der Berliner Ärztekammer prüfen
derzeit, ob
die Vertragsbestimmungen Ärzten ein zu großes
Haftungsrisiko
aufbürden. Bereits jetzt scheint festzustehen, dass das vom
Senat
vorgesehene Infoblatt zur Aufklärung, das die Patienten vor
der
Impfung unterschreiben müssen, nicht ausreicht. Auch Berlins
KV-Vize Dr. Uwe Kraffel kritisierte in der "Berliner Zeitung", dass die
Frage möglicher Nebenwirkungen ausgeklammert bleibe.
Die Impfung "sei nicht so erprobt und unbedenklich wie die
gebräuchlichen Standard-Impfungen". Deshalb sollten
Ärzte ihre Patienten gewissenhaft aufklären,
heißt es in einem Rundschreiben der KV an die
Niedergelassenen.
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