Medikament darf nicht den Zusatz "akut" tragen
MÜNCHEN (eb). Ein Arzneimittel darf nicht einfach mit dem Namenszusatz "akut" versehen werden, so das Landgericht (LG) München. Das Gericht untersagte einem Pharmakonzern, ein Arzneimittel gegen Sodbrennen mit eben jenem Namenszusatz zu versehen, weil das Medikament erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wirke (Az.: 7 O 17092/09). Schnell sei eine Wirkung innerhalb einer Stunde. Damit folgte das Gericht der Argumentation des klagenden Wettbewerbsverbands.