Arzt haftet nicht für Fehler von Klinik-Hebammen
Macht eine Hebamme Fehler bei der Geburt, kann dafür nicht der Klinik-Arzt haftbar gemacht werden. Anders sieht es jedoch bei Belegärzten aus.
Veröffentlicht:OSNABRÜCK. Für den Fehler einer Hebamme im Kreißsaal haften sie selbst und die Klinik, bei der sie angestellt ist, jedoch nicht der in der Klinik angestellte Kreißsaalarzt. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Osnabrück geurteilt. Eine Hebamme sei auch nach Übernahme der Geburt durch den angestellten Arzt nicht dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe, so das Urteil der 2. Zivilkammer am LG.
Die Kasse eines heute 26-jährigen behinderten Mannes verlangte von der beklagten Ärztin Schadensersatz, weil der Mann bei seiner Geburt wegen einer Sauerstoffunterversorgung schwer verletzt worden war. Die Ärztin hatte während der Geburt seine Mutter zunächst untersucht und dann die weitere Überwachung der Geburt der für die Klinik tätigen Hebamme überlassen. Diese hatte den Wehenschreiber falsch ausgewertet, Komplikationen zu spät erkannt und die beklagte Ärztin schließlich nicht rechtzeitig herbeigerufen.
Die beklagte Ärztin kann hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Sie hat laut Gutachten alles richtig gemacht, nachdem sie von der Hebamme hinzu gerufen worden war. Auch für das Fehlverhalten der Hebamme könne die Ärztin nicht haftbar gemacht werden. Anders liegen die Dinge bei Belegärzten. Mit der Übernahme der Geburt wäre die Hebamme in diesem Fall zu ihrer Erfüllungsgehilfin geworden, und damit wäre die Kollegin verantwortlich gewesen. Dies gelte jedoch nach Auffassung der Richter nur im Verhältnis zu einem als Belegarzt tätigen Arzt, nicht im Verhältnis zu einem angestellten Arzt.
Az.: 2 O 3935/04