Sonntag, 12. Februar 2012
Ärzte Zeitung, 15.03.2010

BSG-Urteil erleichtert insolventen Ärzten den Neustart

Bei einer Insolvenz werden zuerst alte Regresse verrechnet - vorteilhaft für einen Neubeginn.

KASSEL (mwo). Wenn Ärzte in die Insolvenz müssen, kann die KV eventuelle Regressforderungen mit alten Honoraransprüchen aufrechnen. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Betroffenen Ärzten kann dieses Urteil einen späteren Neustart erleichtern. Im Streitfall ging ein Berliner Vertragsarzt insolvent. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren noch Honorarzahlungen für zwei vorausgehende Quartale, aber umgekehrt auch Regressforderungen von Krankenkassen aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen offen. Die KV rechnete beides gegeneinander auf und zahlte die Honorare daher nicht voll aus. Mit seiner Klage forderte der Insolvenzverwalter die Zahlung auch der einbehaltenen Beträge.

Das BSG wies die Klage ab: Denn ein Honoraranspruch entstehe schon mit der Erbringung der vertragsärztlichen Leistung. Schon zu diesem Zeitpunkt habe der Arzt "alles ihm Mögliche für seinen Vergütungsanspruch getan". Mit dem Honorarbescheid werde dieser Anspruch lediglich "konkretisiert". Auch wenn die Bescheide teilweise erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurden, sei die Honorarforderung daher noch der Zeit vor der Insolvenz zuzurechnen. Daher habe die KV aufrechnen dürfen.

Das Kasseler Urteil bewirkt zunächst eine Begünstigung der Regressforderung gegenüber anderen Gläubigern, die sich nur anteilig aus der Konkursmasse befriedigen können. Der Arzt hätte von seinen Honoraren ohnehin nichts gesehen. Für ihn wirkt sich das Urteil dennoch positiv aus, wenn er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine neue Vertragsarztpraxis gründen will. Weil die Regressforderungen nun vom Tisch sind, muss er dann keine Aufrechnung mehr mit seinen neuen Honoraren befürchten.

Az.: B 6 KA 30/08 R

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