Sonntag, 12. Februar 2012
Ärzte Zeitung, 15.03.2010

BSG bekräftigt Schutz für junge Arztpraxen

KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat seine Rechtsprechung zum Schutz junger Praxen bekräftigt. Wie der BSG-Vertragsarztsenat kürzlich entschied, hat die KV Hessen bei der Umstellung auf den EBM 2005 junge Praxen rechtswidrig benachteiligt.

Mit Inkrafttreten des neuen EBM enthielt der Honorarverteilungsvertrag in Hessen eine Sonderregelung, um unzumutbare Honorarverluste einzelner Praxen zu vermeiden. Konkret war ein "Auffüllbetrag" vorgesehen, wenn der Fallwert im Quartal II/2005 mehr als fünf Prozent geringer war als im Referenzquartal ein Jahr zuvor. Ein Anstieg der Fallzahlen in den dazwischen liegenden Quartalen III/2004 bis I/2005 wirkte sich auf den Auffüllbetrag nicht mehr aus.

Der Kläger hatte seine Praxis erst Anfang Februar 2004 gegründet. So hatte er im Quartal II/2004 erst 583 Patienten, ein Jahr später waren es schon über 800. Dennoch wurde der Auffüllbetrag lediglich nach der geringen Fallzahl zum Start seiner Praxis berechnet.

Dies ist eine "rechtswidrige Benachteiligung junger Praxen in ihrer Aufbauphase", urteilte das BSG. Für die im Aufbau befindlichen Praxen wirke die Auffüllregel "wie eine Zuwachsbegrenzungsregelung". Dies sei mit der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar.

Nach dieser Rechtsprechung müssen junge und andere Praxen in einer Aufbauphase, etwa auch nach vorübergehender Teilzeitarbeit, zumindest auf durchschnittliche Fallzahlen und Umsätze ihrer Fachgruppe wachsen können. Im Streitfall verurteilte das BSG die KV Hessen, neu über den Honoraranspruch des klagenden Arztes zu entscheiden.

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 1/09 R

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