Ärzte Zeitung, 18.03.2010
Fahrtenbuch: Nachbessern kostet Steuervorteil
Selbst mit elektronischem Fahrtenbuch sind Ärzte steuerlich
nicht auf der sicheren Seite. Der Fiskus findet nämlich auch hier
Schwachstellen in der Dokumentation.
MÜNSTER (mwo). Ärzte, die zur Abrechnung ihrer
beruflichen Autofahrten ein elektronisches Fahrtenbuch einsetzen
wollen, müssen dabei strenge Anforderungen beachten. Nach einem
jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG)
Münster müssen die Finanzämter das Fahrtenbuch nur
anerkennen, wenn jegliche nachträgliche Veränderungen
ausgeschlossen sind.
Im Streitfall waren die gemischt genutzten Fahrzeuge mit
Fahrdatenspeichern ausgestattet. Diese zeichneten für jede Fahrt
automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene
Kilometer auf. Ziel und Zweck der Fahrt mussten dagegen manuell
eingegeben werden. Die Daten wurden dann später über eine
spezielle Software auf einen Computer überspielt.
Anschließend wurden die Daten im Fahrdatenspeicher gelöscht.
Am Computer konnten zwar nicht die automatisch erfassten Daten, wohl
aber Ziel und Zweck der Fahrt nachträglich geändert werden.
Das Finanzamt erkannte dieses Fahrtenbuch nicht an und berechnete den
Anteil der privaten Fahrten nach der meist ungünstigen
1-Prozent-Methode. In diesem Fall müssen Ärzte pro Monat ein
Prozent des Neuwertes des Autos versteuern.
Zu Recht, wie das FG Münster entschied. Das elektronische
Fahrtenbuch schließe nachträgliche Manipulationen von Ziel
und Zweck der Fahrten nicht aus. Es sei daher nicht geeignet, die
zeitnahe und lückenlose Erfassung aller Daten "mit hinreichender
Zuverlässigkeit zu belegen".
Az.: 5 K 5046/07 E,U

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