Ärzte Zeitung, 21.04.2010
Folge 2
Ehevertrag: Die Arztpraxis lässt sich
ausschließen
Wir wollen heiraten und bis an unser Lebensende
zusammen bleiben!
Wofür brauchen wir einen Ehevertrag? So reagieren viele -
verliebte - Paare. Es wäre schön, wenn sie Recht
hätten.
Von Rudolf Haibach
Seit Anfang 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht, seit dem 1.
September 2009 ein neues Recht für den Zugewinn und
Versorgungsausgleich. Sollte die Ehe der Verliebten scheitern,
müssen beide Partner für sich selbst sorgen - so
verlangt es
das neue Scheidungsrecht. Früher konnte sich der finanziell
schwächere Partner auf die "nacheheliche Solidarität"
verlassen. Er durfte nach Scheidung nicht schlechter gestellt sein als
während der Ehe. Einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin,
so
hieß der Slogan, auf den sich früher vor allem
Frauen
erfolgreicher Männer verlassen konnten.
Eigentlich kann alles individuell geregelt werden
Mit einem Ehevertrag lassen sich Nachteile der gesetzlichen
Regelung
ausgleichen oder auch manifestieren. Paare können definieren,
welche wirtschaftlichen Nachteile dem einen Partner durch die Ehe
entstehen könnten, beispielsweise, weil die Frau ihren Beruf
aufgibt und drei Kinder großzieht, und welchen Ausgleich sie
im
Fall einer Scheidung erhalten soll (Lebensversicherungen, das
Eigenheim, Rentenansprüche). Eigentlich - bis auf kleine so
genannte sittenwidrige Einschränkungen - kann alles
individuell
geregelt werden:
- wer wann im Beruf zurücksteht und welche
finanziellen Vorteile er dafür gut geschrieben bekommt,
- ob der Reichere im Fall einer Scheidung Unterhalt oder
eine Abfindung zahlt,
- wer im Haus wohnen bleiben darf oder wer das Ferienhaus an
der Riviera bekommt, falls es denn eines gibt.

Die entscheidende Unterschrift.
Zusätzlich kann ein Ehevertrag geschlossen werden.
© Christensen / fotolia.com
Alles, was ein Gesetz nur grob umreißen kann und im Fall
eines Prozesses der Entscheidung des Richters obliegt, können
Eheleute in ihrer eigenen Vereinbarung regeln - und zwar, bevor es
Streit gibt.
Den Zugewinnausgleich - also das Vermögen, das
während der Ehe entstanden ist - können Eheleute
durch den Ehevertrag komplett ausschließen, man hat dann
"automatisch" Gütertrennung vereinbart. In diesen
Fällen fände dann kein Ausgleich einer eventuellen
Vermögenssteigerung auf beiden Seiten statt.
Wenn die Eheleute den Zugewinnausgleich nicht
ausschließen wollen, sollten sie eine Liste über das
jeweilige Anfangsvermögen fertigen und in den Vertrag die
Höhe des Anfangsvermögens aufnehmen lassen.
Darüber hinaus sollten auch Verbindlichkeiten auf beiden
Seiten festgehalten werden. So kann es später nicht zu
unnötigen Auseinandersetzungen über die Fragen
kommen, mit denen sich Gerichte, Anwälte und
Sachverständige monatelang oder gar jahrelang kostenintensiv
beschäftigen müssen, um Recht zu sprechen.
Selbstständige, also Unternehmer, niedergelassene
Ärzte oder auch Rechtsanwälte, können per
Ehever-trag auch ihre berufliche Existenz und ihre Firmen absichern -
indem sie den Zugewinn teilweise ausschließen. "Modifizierte"
Zugewinngemeinschaft nennt man das in der Fachsprache der Juristen.
Bestimmte Positionen, wie der Wert von Arztpraxen oder Apotheken fallen
dann nicht dem Vermögenszuwachs zu.
Lässt sich beispielsweise eine Apothekerin scheiden
und hat sie im Ehevertrag modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart,
darf ihr Ex-Mann keinen Anspruch auf die Apotheke stellen.
Wofür soll eigentlich Unterhalt gezahlt werden?
Beim Ehegattenunterhalt - ein häufiger Streitpunkt
getrennter Paare - können die Vertragspartner sowohl die
Höhe als auch die Dauer des Unterhaltes regeln, der
zunächst während der Trennung und dann ab Scheidung
zu zahlen wäre. Weiterhin sollte man festlegen, warum
Unterhalt gezahlt werden soll. Das könnte beispielsweise der
Fall sein, weil die Frau das gemeinsame Kind betreut oder krank ist.
Möglich ist aber auch, dass beide Seiten Verzicht auf
Unterhalt erklären, weil jeder sein eigenes Geld verdient.
Auch der Versorgungsausgleich sollte geregelt werden.
Häufig vereinbaren Paare den vollständigen Ausschluss
des Versorgungsausgleichs, so dass jede Partei ihre eigene
Altersversorgung erarbeiten muss. Treffen Mann und Frau keine
individuelle Regelung, schreibt der Gesetzgeber vor, dass im Fall der
Scheidung alle Rentenansprüche gegeneinander aufgerechnet und
hälftig geteilt werden.
Auch Ehepartner sind manchmal Dienstleister
Eheleute - und deren Anwälte - vergessen oft, Ehe
bezogene Zuwendungen zu regeln. Meist handelt es sich um Arbeits- und
Dienstleistungen für den einen Ehegatten, die dieser bei
Trennung zurück haben möchte.
Hat der Ehemann seiner Frau beispielsweise ein Ferienhaus auf
Mallorca geschenkt, aber damit die Bedingung verknüpft, dass
sie dieses zurückgeben muss, wenn die Liebe scheitert,
müsste dies in einem Ehevertrag festgeschrieben werden. Dann
muss die Frau aus dem Häuschen am Meer ausziehen.
Rudolf Haibach ist Partner der Kanzlei Haibach
Rechtsanwälte, Fachanwälte für
Familienrecht, Gießen und Frankfurt, www.haibach.com.
Übrigens: Das Muster eines Ehevertrages finden Sie im Internet
unter anderem bei www.haibach.com.
Glossar
Gütertrennung:
Beide Parteien
haben jeweils ihr eigenes Vermögen. Es findet kein Ausgleich
statt, wenn eine Partei am Ende der Ehe mehr Vermögen gebildet
hat als die andere.
Anfangsvermögen: Das Vermögen, das
eine Partei in die Ehe einbringt - meist Barvermögen und
Immobilienvermögen.
Endvermögen: Alle
Vermögenspositionen wie beim Anfangsvermögen, aber
bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages.
Zuwendung: Eine unbenannte Zuwendung liegt vor, wenn
ein Partner dem anderen Partner Geld oder Dienstleistungen als Beitrag
zur Erhaltung oder Sicherung der Partnerschaft zur Verfügung
gestellt hat, wobei er die Vorstellung oder Erwartung gehegt hat, dass
die Ehe Bestand haben wird.
Weitere Beiträge zur Serie:
"Ehescheidung - geordnet in die Trennung"
Folge 37
Folge 36
Folge 35
Folge 34
Folge 33
Folge 32
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