Flugticket bleibt auch bei Teilstrecken gültig

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KARLSRUHE (dpa). Flugtickets bleiben auch dann gültig, wenn der Reisende den Hinflug oder eine Teilstrecke nicht antritt. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun eine Klausel für unzulässig erklärt, wonach Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen durften. Ein bereits gebuchter und schon bezahlter Rückflug verfiel demnach, wenn der Passagier den Hinflug nicht antritt. Derartige Klauseln verwenden zahlreiche Fluglinien. Im konkreten Fall ging es um British Airways und die Deutsche Lufthansa. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wehrte sich dagegen und erzielte nun in letzter Instanz eine Grundsatzentscheidung. 

Laut BGH (Az.: Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09) ist ein Fluggast grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der Leistung in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme besteht nach dem Urteil nur dann, wenn der Kunde schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen - um so einen günstigeren Preis zu erzielen. Um dies zu vermeiden, müssten die Fluggesellschaften nach Ansicht der Karlsruher Richter allerdings nur ihre Geschäftsbedingungen etwas anders fassen.

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