Keine Witwenrente bei Ehe mit 65 Jahren
NEU-ISENBURG (ger). Ein ärztliches Versorgungswerk darf den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Wie der Kieler Anwalt Jens Klarmann vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte mitgeteilt hat, hatte ein Arzt, der seit 2003 im Ruhestand war, 2007 mit 67 Jahren geheiratet. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung steht beim Tod des Arztes der Witwe keine Rente des Versorgungswerkes zu. Diese Regelung sei zulässig, so die Richter. Az.: 6 A 10320/10.OVG