Ärzte Zeitung, 31.08.2010
Folge 17
Scheidung: Kindesinteresse steht bei Betreuung ganz oben
Im Scheidungsfall genießt die finanzielle Absicherung der gemeinsamen Kinder oberste
Priorität. Eigentlich sollte mit Erreichen des dritten Lebensjahres der Unterhalt
eingeschränkt werden. Die Realität sieht anders aus.
Von Rudolf Haibach
Nach dem Gesetz gibt es im Scheidungsfall acht Grundlagen, die in den meisten Fällen
die Ehefrau berechtigen, Unterhalt zu fordern. Zu diesen zählen
- der Betreuungsunterhalt,
Paragraf 1570 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- der Unterhaltsanspruch wegen Alters,
Paragraf 1571 BGB
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Paragraf 1572 BGB
- der Erwerbslosenunterhalt, Paragraf 1573 BGB
- der Aufstockungsunterhalt, Paragraf
1573 BGB
- der Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit, Paragraf 1573
BGB
- der Ausbildungsunterhalt, Paragraf 1575 BGB und
- der Billigkeitsunterhalt,
Paragraf 1576 BGB.
Ob ein scheidungswiliger Arzt Unterhalt schuldet, hängt von den einzelnen Vorgaben
des Gesetzes und der Rechtsprechung ab, die jeweils sorgfältig und systematisch
zu prüfen sind. Dies gilt umso mehr, als derzeit noch immer rechtliches Chaos im
Unterhaltsrecht herrscht. Das Unterhaltsrecht ist nicht verlässlich, vieles ist
Bewertungsfrage und damit häufig keinen festen Beurteilungskriterien unterworfen.
An erster Stelle steht hier der Betreuungsunterhalt.
Betreuungsunterhalt sorgt am häufigsten für Streit

Seit mehr als zwei Jahren sollen nun stärker als früher die Belange des Kindes gewahrt bleiben.
© photofey / fotolia.com
Der Betreuungsunterhalt ist der Unterhalt, der am häufigsten und am nachhaltigsten
für Streit vor Gericht an allen Fronten sorgt. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt
besteht nur bei gemeinsamen Kindern, nicht bei Kindern aus einer früheren Ehe. Maß
der Dinge ist das Kindesinteresse an der Betreuung.
Denn der Betreuungsunterhalt soll gewährleisten, dass die Kinder best-möglich durch
die Kindesmutter betreut werden. Was sich eigentlich vernünftig anhört, gibt viel
zu oft Anlass zu Missbrauch dieser Bestim-mung durch die Kindesmutter. Meist kann
der Vater das Gegenteil nicht beweisen.
Der Fantasie ungezählter Ex-Ehegatten und der sie vertretenden Anwälte sind gerade
in diesen Bereich keine Grenzen gesetzt. Die Rechtssicherheit ist geringer als jemals
zuvor.
Bis Ende 2007 bestand überhaupt kein Zweifel daran, dass die Kindes-mutter Unterhaltsansprüche
aus Anlass der Betreuung der Kinder hatte, bis die Kinder zumindest das achte Lebensjahr
erreicht hatten. Das sollte mit der neuen Gesetzeslage anders werden.
Auch wenn der Gesetzgeber seit 1. Januar 2008 vorgibt, dass mit Erreichen des dritten
Lebensjahres des Kindes Unterhaltsansprüche letztlich nicht mehr bestehen sollen,
so scheint man von diesen Vorgaben aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gern
abzuweichen. Der Einzelfall wurde der Regelfall.
Seit mehr als zwei Jahren sollen nun stärker als früher die Belange des Kindes gewahrt
bleiben.
Über den Zeitraum von drei Jahren hinaus kann der Unterhaltsanspruch der Mutter
verlängert werden, wenn das Wohl des Kindes es erfordert. Beweispflichtig für die
Verlängerung des Anspruchs über drei Jahre hinaus ist die Kindesmutter.
Voraussetzungen werden wohlwollend geprüft
Tatsächlich wird mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen und deren Überprüfung
sehr großzügig" im Interesse der Kinder" umgegangen. So gesehen ist das
neue Gesetz schon wegen der geringen Verlässlichkeit für die Betroffenen kein wirklich
gelungener Wurf. Letztlich ist es so, dass die Argumentationskette sehr dicht sein
sollte, um Unterhaltsansprüche der Kindesmutter zu Fall zu bringen.
Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt
www.haibach.com
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