Kein Kurzarbeitergeld für Praxen wegen Gesundheitsreform
DARMSTADT (mn). Ein Arzt aus Offenbach ist jetzt auch vor dem hessischen Landessozialgericht mit seinem Ansinnen, Kurzarbeitergeld für Praxismitarbeiterinnen zugesprochen zu bekommen, gescheitert.
Nachdem bereits das Sozialgericht Frankfurt/Main den Antrag abgelehnt hatte (wir berichteten), erklärten nun auch die Darmstädter Richter: Arbeiternehmer hätten Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall, soweit dieser auf wirtschaftlichen Gründen beruhe. Davon sei nicht auszugehen, wenn, wie in diesem Fall, aufgrund gesetzlicher Änderungen im Gesundheitsrecht die Patientenzahl rückläufig sei.
Der Hautarzt hatte für Februar bis Juni 2004 die Zahlung von Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen beantragt, weil durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz die Patientenzahl massiv zurückgegangen sei. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, weil der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Gründen beruhe. Außerdem sei er nicht vorübergehend, da die Reformen auf eine langfristige Senkung der Gesundheitskosten gerichtet seien.
Die Richter gaben der Bundesagentur Recht. Die dauerhaften Veränderungen im Gesundheitsrecht seien nicht mit vorübergehenden konjunkturellen Schwankungen vergleichbar. Zudem könne aufgrund der Entwicklung der Betriebseinnahmen des Arztes im Jahr 2004 nicht von einem erheblichen Arbeitsausfall ausgegangen werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Az.: L 7 AL 80/08