Bahnfunkmast neben Wohnhaus rechtswidrig

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KOBLENZ (dpa). Ein 25 Meter hoher Bahnfunkmast darf neben einem Wohnhaus nur dann genehmigt werden, wenn zuvor alternative Standorte geprüft worden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz nach einer Mitteilung vom Montag entschieden.

 Es gab der Klage von Hauseigentümern in Kaiserslautern recht. Diese fühlten sich durch einen Sendemast, der von der Deutschen Bahn Netz AG auf einem Nachbargrundstück errichtet worden war, "optisch bedrängt". Sie waren der Ansicht, der Mast könne auch etwas entfernt auf einem bahneigenen Grundstück aufgestellt werden.

Das OVG entschied, die Genehmigung des Funkmastes durch das Eisenbahn-Bundesamt sei rechtswidrig. Zwar überschreite der Mast die Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen nicht. Die Kläger müssten wegen ihrer Nachbarschaft zur Bahnlinie Kaiserslautern-Pirmasens auch mit technischen Veränderungen rechnen. Aber die Auswirkungen seien möglichst gering zu halten. Daher müssten auch Alternativstandorte für den Mast geprüft werden. Das habe das Bundesamt aber bisher unterlassen, hieß es.

Laut dem OVG hatte das Bundesamt versäumt, Alternativstandorte zu prüfen.    Der Sendemast ist Teil eines neuen digitalen Funksystems, das unter anderem der Sicherheit des Bahnverkehrs dienen soll.

Az.: 8 C 11052/10.OVG

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