Ungleiche Verteilung bei Abfindungen erlaubt

STUTTGART (reh). Gibt es bei betrieblich bedingten Kündigungen einen Sozialplan, dürfen Arbeitgeber in diesem bei der Bemessung der Abfindungshöhen Altersstufen bilden. Je nach Alter des Arbeitnehmers darf also eine höhere oder niedrigere Abfindung festgelegt werden.

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Das hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, berichtet Rechtsanwalt Michael Henn vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VdAA). Denn ältere Arbeitnehmer hätten auf dem Arbeitsmarkt größere Schwierigkeiten, einen neuen Job zu finden als jüngere.

Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliege nach Paragraf 10 Satz 2 AGG aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sie darf also die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Die Regelung sei auch mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar.

Im verhandelten Fall bestimmte sich die Höhe der Abfindung nach einem Faktor nach einem beim beklagten Unternehmen geltenden Sozialplan, der mit dem Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst zu multiplizieren war.

Der Faktor betrug bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80 Prozent, bis zum 39. Lebensjahr 90 Prozent und ab dem 40. Lebensjahr 100 Prozent.

Die Beklagte zahlte der zum Zeitpunkt der Kündigung 38-Jährigen Klägerin eine mit dem Faktor von 90 Prozent errechnete Abfindung in Höhe von 31.199,02 Euro. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Differenz zur ungekürzten Abfindung, sagt Henn. Ihre Klage blieb jedoch ihne Erfolg.

Az.: 1 AZR 764/09

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