Zwei Zulassungen? Arzt kann auf beiden Gebieten abrechnen

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KASSEL (mwo). Fachärzte mit zwei Fachgruppenzulassungen können den Ordinationskomplex jeweils einzeln nach dem passenden Fachgebiet abrechnen. Ein einheitlicher Ordinationskomplex für alle Patienten ist zwar zulässig - aber nicht gegen den Willen des Arztes, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts in seiner jüngsten Sitzung in Kassel.

Damit gab das Gericht einer Ärztin aus Hessen Recht. Sie ist sowohl als Fachärztin für Augenheilkunde als auch als Fachärztin für Neurologie zugelassen. Ihre Arztnummer lautet auf Augenheilkunde, weil dies ihr Schwerpunkt ist. Wie in Hessen üblich, wurde ihr einheitlich für alle Patienten der Ordinationskomplex für Augenheilkunde angerechnet. Dieser ist bei jungen Patienten höher, bei älteren aber niedriger als der für Neurologie.

Mit ihrer Klage verlangte die Ärztin, sie müsse bei Neurologiepatienten generell auch den entsprechenden Ordinationskomplex abrechnen können. Mit dem einheitlichen Ordinationskomplex gehe der Bewertungsausschuss über seinen Gestaltungsspielraum hinaus.

Das Bundessozialgericht gab ihr Recht: Wenn ein Arzt auf zwei Gebieten zugelassen sei, müsse er auch wirtschaftlich auf beiden Gebieten arbeiten können. Eine Typisierung mit einheitlichem Ordinationskomplex sei zu grob. Ob es verfassungsrechtlich allerdings überhaupt geboten ist, eine Doppelzulassung zu erlauben, blieb offen.

Az.: B 6 KA 2/10 R

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