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Stornierung im Krankheitsfall muss zeitnah erfolgen

MÜNCHEN (maw). Wer eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen stornieren will, sollte dies zeitnah tun. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert.

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Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Darauf weist die Deutsche Anwaltsauskunft mit Blick auf ein Urteil des Amtsgerichts München bezüglich eines Epilepsie-Patienten hin.

Im konkreten Fall buchte der Ehemann im Januar 2007 für sich und seine Frau eine zehntägige Reise, die im Mai starten sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik. Dort wurde er als arbeits- und reisefähig entlassen.

Am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte. Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin laut Deutscher Anwaltsauskunft Stornokosten, und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten wollte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet haben.

Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert.

Schließlich habe er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Die unterlassene Stornierung sei daher grob fahrlässig.

Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts am Fortbestand der Grunderkrankung, so die Richter.

Az.: 281 C 8097/10

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