Im Schwimmbad gibt es keine "Verkehrspflicht"

STUTTGART (maw). In Hallenbädern herrscht keine strikte Trennung zwischen Schwimm- und Springbereich. Daher gebe es weder von Schwimmern noch von Springern eine Verkehrspflicht zu beachten. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hin.

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Im konkreten Fall sprang ein siebenjähriges Kind in einer Badeanstalt auf einen im Becken schwimmenden Erwachsenen und kam dabei zu Schaden. Der Schwimmer könne jedoch nicht wegen "Verletzung seiner Verkehrspflicht" dafür haftbar gemacht werden, entschieden die Richter.

Der Vorwurf, der Betroffene hätte einen ausreichend großen "Bogen" um den Sprungbereich machen müssen, ziele angesichts des Fehlens einer strikten Trennung von Sprung- und Schwimmbereich in einem öffentlichen Bad jedenfalls ins Leere.

Der Angeklagte - so der Anwalt des Kindes - habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt allein schon durch seine Anwesenheit in der Nähe des Bereichs, in dem Springer auf dem Wasser aufkommen können, verletzt und so einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes verursacht.

Die Verpflichtung zum erforderlichen Eigenschutz des ins Wasser Springenden könne aber nicht einfach beiseitegeschoben werden, konterten die Richter.

Az.: 13 U 16/11

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