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Helicobacter ist keine Berufskrankheit

Eine Ärztin macht täglich in der Klinik Gastroskopien. Irgendwann infiziert sie sich mit Helicobacter pylori, entwickelt eine Gastritis und wird berufsunfähig. Eine Berufskrankheit? Nein, sagt das Landessozialgericht Celle.

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Magenkeim H. pylori: Als Berufskrankheit gilt er nicht, auch nicht bei Gastroenterologen.

Magenkeim H. pylori: Als Berufskrankheit gilt er nicht, auch nicht bei Gastroenterologen.

© MichaelTaylor / shutterstock

CELLE (mwo). Auch in der Endoskopie eines Krankenhauses besteht kein erhöhtes Risiko einer Infektion mit Helicobacter pylori. Sie ist daher in der Regel nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, heißt es in einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle.

Die heute 58-jährige Klägerin arbeitete zuletzt als Ärztin in der Endoskopie einer Klinik in Niedersachsen. Täglich nahm sie mehrere Gastro- und Koloskopien vor. 1997 wurden Antikörper gegen Helicobacter pylori festgestellt. Ihre Ärzte führten eine Gastritis mit funktioneller Hypergastrinämie mutmaßlich darauf zurück.

Schon seit 1991 hatte die Ärztin immer wieder starke Beschwerden an verschiedensten Gelenken. Ihr Internist diagnostizierte 1998 eine Helicobacter positive Autoimmungastritis. Ab 2000 war sie berufsunfähig.

Als Infektionsherd vermutete die Ärztin ihre endoskopische Tätigkeit. Aggressive Patienten hätten manchmal die Handschuhe durchgebissen, bei gleichzeitigen Biopsien sei sie in Kontakt mit Magensaft gekommen. Daher zeigte sie die Infektion als Berufskrankheit an.

Laut Berufskrankheitenverordnung werden Infektionen als Berufskrankheit anerkannt, wenn Arbeitnehmer im Gesundheitswesen einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind - ein mehr als doppeltes Risiko, so das LSG. Davon sei hier nicht auszugehen.

Infektionen mit Helicobacter pylori gehörten zu den häufigsten Erkrankungen. Oft erfolge die Infektion bereits im Kindes- und Jugendalter und bestehe ein Leben lang.

Übertragen werde das Bakterium überwiegend wohl fäko-oral oder oral-oral - und zwar nach medizinischer Mehrheitsmeinung vorrangig in der Familie. Ein erhöhtes Risiko in Krankenhäusern sei bislang nicht belegt worden.

Az.: L 9 U 135/05

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