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Keine Rezepte bei ruhender Approbation

Ruht die Approbation eines Vertragsarztes, ist Schummeln gefährlich. Die Praxis steht dann auf dem Spiel.

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Wenn die Approbation ruht, dürfen Praxisinhaber keine Rezepte ausstellen.

Wenn die Approbation ruht, dürfen Praxisinhaber keine Rezepte ausstellen.

© Ralf Dolberg

DÜSSELDORF (mwo). Wenn ihre Approbation ruht, dürfen Ärzte keine Rezepte ausstellen. Das hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Beschluss bekräftigt.

Schummelt der Arzt in Kooperation mit einem Vertreter, rechtfertigt dies den Entzug der Vertretergenehmigung und kann so zum Aus für die Praxis führen.

Damit wies das SG im Eilverfahren einen Arzt aus dem Rheinland ab. Seine Approbation war wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ruhend gestellt worden.

Mit Genehmigung der KV führte er die Praxis mit einem Vertreter fort - bis die KV die Genehmigung zurückzog.

Nur wer Patienten selbst untersucht, darf Rezepte ausstellen

Denn nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln hatte statt des Vertreters der Praxisinhaber selbst zahlreiche Arzneiverordnungen unterschrieben. Dennoch behauptete der Arzt, er sei selbst nicht ärztlich tätig geworden.

Das SG wollte dies nicht recht glauben. Schließlich habe der Praxisinhaber die Rezepte unterschrieben. Und nur wer den Patienten selbst untersucht und den Befund erhoben habe, dürfe auch die Arzneimittel verordnen.

Auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatten ergeben, dass der Arzt viele Patienten selbst behandelt hatte. So oder so seien die Verordnungen rechtswidrig gewesen, befand das SG. Der Praxisinhaber habe das gegen ihn bestehende Berufsverbot missachtet. Dies habe die KV durch eine Rücknahme der Vertretergenehmigung sanktionieren dürfen.

Az.: S 2 KA 227/11 ER

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