Gerichte erleichtern Steuerabzug für Zweitausbildung

KÖLN (mwo). Die Finanzgerichte haben die Möglichkeiten erweitert, die Kosten einer zweiten Ausbildung steuerlich geltend zu machen. Mit einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil sprach das Finanzgericht (FG) Köln einer Flugbegleiterin Steuervergünstigungen zu, die noch eine Ausbildung zur Pilotin machte. Ähnlich hatte zuvor auch schon der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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Laut Gesetz gilt die Erstausbildung als Privatsache. Fortbildungen oder auch eine Zweitausbildung gelten dagegen als "beruflich veranlasst".

Bei Abgabe einer Steuererklärung können die Kosten daher als Werbungskosten vom laufenden Einkommen abgesetzt oder auch als "vorweggenommene Werbungskosten" zur Anrechnung auf künftiges Einkommen angesammelt werden.

Die Klägerin war gelernte Flugbegleiterin, sattelte dann aber noch eine Ausbildung zur Pilotin drauf. Die Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte nur den damals auf 4000 Euro (seit Anfang 2012 6000 Euro) gedeckelten Abzug von Ausbildungskosten bei den Sonderausgaben. Dem widersprach nun das FG, ließ aber eine Revision zum BFH zu.

Az.: 7 K 3147 (FG Köln); Az.: VI R 52/10 (BFH)

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