Freitag, 25. Mai 2012
Ärzte Zeitung, 30.01.2012

Ruhestätte darf nicht einfach verlegt werden

DINKELSBÜHL/ANSBACH (dpa). Im Rechtsstreit um die letzte Ruhestätte ihres Sohnes hat eine 90 Jahre alte Rentnerin vor dem Landgericht Ansbach eine Niederlage hinnehmen müssen.

Die Richter wiesen die Klage der Baden-Württembergerin ab, die die Urne ihres Sohnes nachträglich an ihrem Wohnort beisetzen wollte, wie das Gericht am Montag mitteilte. Der 51-Jährige war im Frühjahr 2010 nach der Einäscherung im mittelfränkischen Dinkelsbühl bestattet worden, wo er mit seiner Lebensgefährtin zuletzt gewohnt hatte.

Seine Mutter wollte die Urne des Sohnes in ihrem baden-württembergischen Heimatort bestatten und klagte. Das Amtsgericht und im Berufungsverfahren jetzt auch das Landgericht lehnten das ab.

Wille des Verstorbenen nicht bekannt

"Konkret hat man nicht feststellen können, wo der Mann begraben werden wollte", sagte ein Sprecher des Landgerichts. Seine Lebensgefährtin habe vor Gericht angegeben, dass er im gemeinsamen Wohnort Dinkelsbühl die letzte Ruhe finden wollte.

Die Frau hatte ein Jahr lang mit ihm zusammengelebt und auch die Beerdigung organisiert. Die Wahl des Begräbnisortes stehe daher nicht per se seiner Mutter zu, urteilten die Richter.

Da der Mann in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Partnerin zusammengelebt habe, dürfe sie auch seinen Begräbnisort bestimmen.

Az. 4 C 476/11 AG Ansbach, Az. 1 S 1054/11 LG Ansbach

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