Doppelte Haushaltsführung auch für Nicht-Verheiratete

Eine Steuervergünstigung für Paare ohne Trauschein ist zumindest im Vorfeld einer Ehe möglich, heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts Münster.

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Rechnen für zwei: Auch ohne Ehe.

Rechnen für zwei: Auch ohne Ehe.

© Christopher Meder / shutterstock

MÜNSTER (mwo). Auch nicht eheliche Paare können unter Umständen die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Das gilt zumindest im Vorfeld einer Ehe, wie das Finanzgericht (FG) Münster mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied.

Im Streitfall war die Frau Ende 2004 zu ihrem 91 Kilometer entfernt wohnenden Freund gezogen. An ihrem Arbeits- und bisherigem Wohnort mietete sie eine kleinere Wohnung an. An Wochenenden und während des Urlaubs lebte sie aber bei ihrem Freund. Beide heirateten am 1. Dezember 2006.

In ihrer gemeinsamen Steuererklärung für 2006 machte die Frau die Kosten doppelter Haushaltsführung für das gesamte Jahr geltend. Das Finanzamt wollte dies allerdings nur für den Dezember, also ab der Hochzeit, anerkennen.

Paar erhält recht

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 20. Dezember 2011 gab das FG Münster nun jedoch dem Paar recht. Die Frau sei bei ihrem Freund schon lange nicht mehr nur "Gast" gewesen, sondern habe "diesen Haushalt als den ihren betrachtet". Nicht zuletzt die spätere Ehe zeige, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe.

Dass sie sich erst zur Hochzeit offiziell umgemeldet habe, spiele keine Rolle. Auch eine Beteiligung an den Kosten des gemeinsamen Haushalts könne zwar ein Indiz für den dortigen Lebensmittelpunkt sein, sei aber nicht zwingend notwendig.

Als "doppelte Haushaltsführung" können vorrangig Ehepartner, die an verschiedenen Orten arbeiten, die ihnen dadurch entstehenden Kosten für eine Zweitwohnung, Heimfahrten und höhere Verpflegungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 25. April 2007 (Az: VI R 31/05) ist es nicht immer verfassungsrechtlich geboten, dies auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.

Der BFH hatte aber die Steuervergünstigung anerkannt, wenn die Partner "im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes" eine ihrer Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung machen, die zweite Wohnung aus beruflichen Gründen aber nicht aufgeben können.

Az.: 1 K 4150/08

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