Auch bei Gütertrennung wird Altersvorsorge aufgeteilt

Der Versorgungsausgleich basiert auf der Idee einer lebenslangen Ehe. Das hat Folgen für die Berechnung der Ansprüche.

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Im Scheidungsfall werden auch bei Gütertrennung die während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche hälftig aufgeteilt.

Im Scheidungsfall werden auch bei Gütertrennung die während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche hälftig aufgeteilt.

© Mincemeat / Fotolia.de

KARLSRUHE (mwo). Trotz hoher Scheidungsraten bleibt die Ehe rechtlich eine "auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft".

Daher gehen nach einer Scheidung sämt liche während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche in den sogenannten Versorgungsausgleich ein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden hat.

Das gelte trotz Gütertrennung auch für Versorgungsansprüche, die mit einem vorehelichen Vermögen erworben wurden.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Altersversorgungsansprüche hälftig aufgeteilt. Im Streitfall hatte das Paar Gütertrennung vereinbart und somit den Zugewinnausgleich vertraglich ausgeschlossen.

Zum Versorgungsausgleich vereinbarten sie nichts. Während der nur gut vierjährigen Ehe zahlte die Frau 150.000 Euro aus ihrem vorehelichen Vermögen in eine Rentenversicherung ein. Das Amtsgericht bezog die so erworbenen Versorgungsansprüche in den Versorgungsausgleich ein. Dagegen wandte sich die Frau.

Im Versorgungsausgleich werden sämtliche Ansprüche aufgeteilt

Ohne Erfolg: Im Versorgungsausgleich würden sämtliche Ansprüche aufgeteilt; auf die Herkunft des Geldes komme es dabei nicht an, betonte der BGH. Auch ein Ehevertrag zum Zugewinnausgleich habe darauf keinen Einfluss.

Es gebe nur eine einzige Ausnahme: Wenn das Geld aus einem schon vorher durchgeführten Zugewinnausgleich stammt.

Auch eine "grob unbillige Härte" liege nicht vor. Nach der Hochzeit gingen beide Seiten von einer lebenslangen Gemeinschaft aus. Wer während der Ehe in eine Altersvorsorge einzahle, gehe daher auch davon aus, dass später der Partner von den Rentenzahlungen profitieren wird.

Der Versorgungsausgleich tue nichts anderes, als diese Erwartung zu realisieren. Der "Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft" setze sich daher "gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf einen Ehegatten durch".

Az.: XII ZB 213/11

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