Bundeswehrärzte können verweigern

Einmal Armee, immer Armee? Von wegen, sagt das Bundesverwaltungsgericht und kippt die bestehende Rechtsprechung: Bundeswehrärzte können damit den Kriegsdienst verweigern.

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Sanitätsdienst der Bundeswehr: Verweigerung auch nachträglich möglich.

Sanitätsdienst der Bundeswehr: Verweigerung auch nachträglich möglich.

© Thomas Frey / dpa

LEIPZIG (mwo). Auch Sanitäter der Bundeswehr können noch ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen. Das hat am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage von zwei Sanitätsärzten entschieden.

Es gab damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf. Angehörige des Sanitätsdienstes, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten verpflichtet hatten, hatten nach früherer Rechtsprechung kein Rechtsschutzbedürfnis auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Das galt unter anderem, weil sie jederzeit ihre Entlassung aus der Bundeswehr beantragen könnten. Vor dem Hintergrund heutiger Auslandseinsätze fochten die zwei Stabsärzte diese aus den 1980er Jahren stammende Rechtsprechung an.

Vorzeitige Entlassung nicht tragfähig

Mit Erfolg: Nach dem Grundgesetz müsse jederzeit die Möglichkeit bestehen, ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer zu durchlaufen, urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht.

Der frühere Verweis auf eine vorzeitige Entlassung habe sich "als nicht tragfähig erwiesen und in der Praxis zu einer den Betroffenen nicht zumutbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe geführt".

Auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr verwiesen die Leipziger Richter in ihrer vorläufigen mündlichen Urteilsbegründung nicht.

In beiden Fällen muss nun das Verwaltungsgericht Koblenz prüfen, ob tatsächlich eine Verweigerung aus Gewissensgründen vorliegt.

Az.: 6 C 11.11 und 6 C 31.11

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