Nach Unfall besteht Abschnallpflicht

KARLSRUHE (mwo). Wer nach einem Unfall im Auto zum Stehen kommt, muss und darf sich abschnallen, um sich selbst in Sicherheit zu bringen und die Unfallstelle zu sichern.

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Eine höhere Mitschuld scheidet daher aus, wenn es nach dem ersten Unfall zu einem zweiten Zusammenstoß kommt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall hatte eine Frau nachts auf der Autobahn die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und war auf die Gegenfahrbahn geraten. Dort kam ihr Wagen unbeleuchtet zum Stehen.

Noch ehe sie aussteigen konnte, fuhr ein entgegenkommendes Auto auf ihres auf. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sah das Hauptverschulden mit 60 Prozent beim Fahrer des auffahrenden Wagens.

Bei den Personenschäden der Frau setzte das OLG den Anteil des Unfallgegners allerdings auf 40 Prozent herab, da sie zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei. Doch die Anschnallpflicht gilt nur "während der Fahrt", betonte der BGH.

Nach dem ersten Unfall habe das Auto der Frau aber gestanden. Sie sei danach verpflichtet gewesen, sich abzuschnallen, um auszusteigen und die Unfallstelle zu sichern. Daher müsse auch bei ihren Personenschäden die Versicherung des Gegners 60 Prozent bezahlen.

Az.: VI ZR 10/11

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