Privatauto für Praxis genutzt? Radiogebühr fällig

Nutzen Praxischefs ihr Privatauto auch nur gelegentlich geschäftlich, will die GEZ Bares sehen.

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LÜNEBURG (mwo). Wird ein Auto nicht nur privat genutzt, werden für das Autoradio gesonderte Rundfunkgebühren fällig. Das gilt auch, wenn der Wagen nur für gelegentliche Geschäftseinkäufe verwendet wird, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg mit einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschied.

Auf den Umfang der nicht-privaten Nutzung kommt es demnach nicht an.

Im Streitfall meinte die Inhaberin eines Friseursalons, ihr Auto sei letztlich ein reiner Privatwagen und das Autoradio daher von ihren privaten Rundfunkgebühren mit gedeckt. Denn geschäftlich nutze sie es nur "gelegentlich" für Einkäufe oder Fahrten zur Post.

Geräteabhängige Gebühr soll abgeschafft werden

Wie dazu nun das OVG Lüneburg entschied, reicht dies für eine zusätzliche Rundfunkgebührenpflicht aus. Die Friseurin habe ihr Auto auch "zu anderen als privaten Zwecken" genutzt.

Dass dies angeblich nur "in wenigen Fällen" und teilweise auch bei privat-geschäftlich gemischten Einkäufen geschehen sei, spiele keine Rolle. Gerade bei kleineren Gewerbebetrieben seien solche gemischten Einkäufe üblich und daher nicht als unwesentliche Ausnahme zu sehen.

Nach Plänen der Länder soll ab 2013 die geräteabhängige Rundfunkgebühr ganz abgeschafft und durch Gebühren ersetzt werden, die nicht mehr von den gemeldeten Empfangsgeräten abhängen.

Stattdessen soll eine einheitliche Gebühr von höchstens 18 Euro monatlich pauschal je Haushalt erhoben werden.

Az.: 4 LB 290/09

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