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Beihilfe muss im Einzelfall für Reha-Sport zahlen

BERLIN (mwo/fl). Verordnet der Arzt einem verbeamteten Patienten Reha-Sport, muss unter Umständen die Beihilfe auch für den Vereinsbeitrag des Sportvereins mit aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil im März entschieden und einem herzkranken Beamten Recht gegeben.

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Es reiche für eine Kostenerstattung aus, wenn der Reha-Sport medizinisch notwendig ist, urteilte das Gericht.

Im Streitfall hatte ein Beamter des Landes Berlin von seinem Arzt Koronarsport zur Vorbeugung und Behandlung einer Herzkrankheit verordnet bekommen.

Für die wöchentliche Teilnahme am Reha-Sport wollte die Beihilfe allerdings nur eine anteilige Kostenerstattung für den reinen Reha-Kurs in Höhe von 130 Euro geben.

Beihilfe muss zahlen

An dem jährlichen Mitgliedsbeitrag des Vereins in Höhe von 180 Euro wollte sich die Beihilfe nicht beteiligen. Dieser sei grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Dem widersprachen die Verwaltungsrichter. Der Vereinsbeitrag sei Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger an dem Reha-Sport zur Vorbeugung und Behandlung seiner Krankheit teilnehmen kann.

Die Landesbeihilfeverordnung Berlin schreibe aber eine Beihilfe für solchen ärztlich verordneten Gruppen-Reha-Sport unter medizinischer Betreuung und Überwachung vor.

Az.: VG 5 K 269.10

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