Ärztin wollte gelöscht werden - ohne Erfolg

Hotels, Lehrer - und jetzt auch Ärzte: Sie müssen Bewertungen im Internet akzeptieren. Ein Recht auf Löschung haben sie nicht, haben Richter jetzt geurteilt.

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Arztbewertung im Internet: Ein Recht zur Löschung gibt es nicht.

Arztbewertung im Internet: Ein Recht zur Löschung gibt es nicht.

© Andreas Gebert / dpa

FRANKFURT/MAIN (mwo). Auch Ärzte müssen Bewertungen ihrer Praxis in einem Internetportal hinnehmen, urteilte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Es wies damit die Klage einer niedergelassenen Ärztin aus dem Raum Sachsen ab. Unter Hinweis auf den Datenschutz hatte sie von einem Bewertungsportal verlangt, sämtliche Daten und Bewertungen über sie zu löschen.

Nach Angaben der Münchner Anwaltskanzlei Robert Schweizer handelt es sich um das Arztbewertungsportal Jameda.

Wie schon das Landgericht Wiesbaden wies nun auch das OLG die Klage ab. Die Ärztin habe kein "schutzwürdiges Interesse" an der Löschung ihrer Daten, das schwerer wiege als die Meinungsfreiheit.

Ärzte stehen im Wettbewerb

Zur Begründung verwies das OLG auf das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Lehrer-Bewertungsportal "spickmich". Zwar sei dieses nur registrierten Nutzern zugänglich, Jameda dagegen frei für alle.

Dafür stehe die Ärztin aber auch im Wettbewerb; alle angegebenen Kontaktdaten entstammten öffentlich zugänglichen Branchenverzeichnissen.

Äußerungen über Ärzte seien grundsätzlich von der Meinungsfreiheit umfasst, betonte das OLG. Das gelte auch für anonyme Äußerungen in einem Bewertungsportal.

Zudem müssten die Autoren einer Bewertung ihre E-Mail-Adresse angeben, so dass Jameda die Urheberschaft intern nachvollziehen könne.

Auch hätten Ärzte die Möglichkeit des Einspruchs gegen eine Bewertung. Der Umstand, dass die Patienten als medizinische Laien gegebenenfalls nicht alle Dinge richtig beurteilen können, rechtfertige eine Einschränkung der Meinungsfreiheit daher ebenso wenig wie die Möglichkeit "schönrednerischer Eigen-Werbung durch Kollegen".

Az.: 16 U 125/11

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