Diskriminierung - Entschädigung für Klinik-Chef

Zu alt für den Job als Klinikchef? Wegen dieser Begründung bekommt ein ehemaliger Klinikchef aus Köln jetzt Entschädigung. Der Arbeitgeber habe ihn diskriminiert, so der Bundesgerichtshof.

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KARLSRUHE (mwo). Nicht nur Arbeitnehmer, auch Geschäftsführer einer Klinik fallen in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das hat am Montag (23. April) der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugunsten des ehemaligen medizinischen Geschäftsführers der Kliniken der Stadt Köln gGmbH entschieden.

Nach dem Karlsruher Urteil muss die Klinik ihm auf jeden Fall eine Diskriminierungsentschädigung und eventuell auch Verdienstausfall bezahlen.

Der auf zunächst fünf Jahre abgeschlossene Vertrag des dann 62-jährigen Geschäftsführers lief Ende August 2009 aus. Ein knappes Jahr vorher entschied der Aufsichtsrat, den Vertrag nicht zu verlängern.

Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte dies vor der Presse mit dem Alter begründet. Angesichts des harten Wettbewerbs werde ein Jüngerer gebraucht, der die Städtischen Kliniken dauerhaft neu aufstellen könne. Eingestellt wurde schließlich ein 41-Jähriger.

Mit seiner Klage verlangte der medizinische Geschäftsführer eine Diskriminierungsentschädigung und Ersatz seines Verdienstausfalls, gegebenenfalls bis zum Rentenalter.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihm im Wesentlichen zunächst Recht, setzte als Diskriminierungsentschädigung statt der begehrten 110.000 Euro nur 36.600 Euro an.

Entschädigung muss neu verhandelt werden

Weil der Geschäftsführer schon seinen Verdienstausfall ersetzt bekomme (der sogenannte materielle Schaden) müsse die Diskriminierungsentschädigung (der immaterielle Schaden) nicht mehr so hoch ausfallen. Zudem habe es berechtigte Kritik an der Arbeit des Geschäftsführers gegeben.

Auch der BGH betonte nun, dass Geschäftsführer nicht diskriminiert werden dürfen und gegebenenfalls eine Entschädigung verlangen können. In welcher Höhe der ehemalige Klinik-Geschäftsführer nun Geld bekommt, muss aber das OLG neu entscheiden.

Verdienstausfall könne er nur beanspruchen, wenn er ohne die Diskriminierung die Stelle tatsächlich bekommen hätte, so der BGH. Dies habe das OLG noch nicht ausreichend geprüft. Wenn nicht, kann daher der Anspruch auf materielle Entschädigung auf Null sinken.

Unabhängig davon steht dem ehemaligen Geschäftsführer nach dem Karlsruher Urteil aber eine Diskriminierungsentschädigung zu, die wohl deutlich über den zugesprochenen 36.600 Euro liegt.

Denn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Diskriminierung sei eigenständig und unabhängig von einem möglichen Verdienstausfall zu bewerten, urteilte der BGH.

Auch die dem ehemaligen Geschäftsführer vorgeworfenen Arbeitsmängel hätten nichts mit der Diskriminierung zu tun und dürften daher nicht mindernd berücksichtigt werden.

Az.: II ZR 163/10

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