Samstag, 25. Mai 2013
Ärzte Zeitung, 01.07.2012

Auch als Frau bleibt der Mann ein Mann

Ein Umbruch der besonderen Art: die Geschlechtsumwandlung. Für die Betroffenen ändert sich einiges - bloß nicht bei der Krankenversicherung, wie jetzt der BGH entschieden hat.

Auch als Frau bleibt der Mann ein Mann - zumindest in der PKV

Mann und/oder Frau: Für die private Krankenversicherung ändert sich nichts.

© Stefan Balk / fotolia.com

KARLSRUHE (mwo). Lässt sich ein männlich geborener Transsexueller operativ in eine Frau umwandeln, muss diese bei der privaten Krankenversicherung nicht in den teureren Frauentarif wechseln.

Die Geschlechtsumwandlung berechtigt die private Assekuranz nicht zur Anhebung der Beiträge, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil.

Die als Mann geborene, verheiratete Klägerin hatte sich schon immer als Frau gefühlt. Im Jahr 2005 ließ sie ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen ändern und unterzog sich einer operativen Geschlechtsumwandlung.

Ihr neues weibliches Geschlecht hatte die Klägerin jedoch nicht rechtlich feststellen lassen. Sie wollte ihrer Ehefrau nämlich nicht zumuten, rechtlich mit einer Frau verheiratet zu sein.

Die HUK-Coburg Krankenversicherung AG hatte die Kosten für die Geschlechtsumwandlung bezahlt. Danach verlangte sie für die Kranken- und Pflegeversicherung den höheren Tarif für Frauen.

Transsexualität mitversichert

Doch das war unzulässig, urteilten jetzt die BGH-Richter. Im Gegensatz zu den meisten anderen Versicherungen liege bei der privaten Krankenversicherung das Risiko einer "Gefahrerhöhung" nach Abschluss des Vertrags allein beim Versicherer.

Ob die unterschiedlichen Geschlechtertarife überhaupt zulässig sind oder ob sie eine verbotene Diskriminierung darstellen, ließ der IV. Senat des Bundesgerichtshofs offen.

Jedenfalls müsse die Versicherte nicht in den ungünstigeren Frauentarif wechseln, lautete das Urteil der Karlsruher Richter.

Generell gelte zwar bei Versicherungen, dass der Versicherer ein nachträglich erhöhtes Versicherungsrisiko nur gegen Zahlung einer erhöhten Prämie abdecken muss. Davon nehme das Versicherungsvertragsgesetz die Krankenversicherung jedoch ausdrücklich aus.

Einen Anspruch auf Tarifwechsel gebe es hier nur als einseitiges Recht des Versicherungsnehmers.

Zudem sei auch das "Risiko" der Transsexualität in der Krankenversicherung von vornherein mitversichert.

Az.: IV ZR 1/11

| Share

Schreiben Sie einen Kommentar

Überschrift

Text
Weitere Top-Meldungen

Hausnotruf-Prämie: Malteser sorgen für Wirbel an der Weser

Der Malteser Hilfsdienst in Bremen meinte es wohl nur gut: Er versprach Hausärzten eine Werbeprämie für die Vermittlung neuer Kunden. Doch jetzt hat sich daran in der Bremer Ärzteschaft ein Streit entfacht. Kammer und KV bezeichnen das Vorgehen "illegal". mehr »

Vogelgrippe in China: Experten über H7N9 beunruhigt

Weniger Infektionen aber keine Entwarnung bei H7N9: In China infizieren sich deutlich weniger Menschen mit dem Vogelgrippevirus als noch vor einigen Wochen. Doch Experten mahnen zur Vorsicht - denn das Virus trägt "beunruhigende Merkmale". mehr »

Pilotprojekt: Patienten sollen Diabetes davonlaufen

In einem bundesweit einmaligen Projekt wollen Hausärzte in Köln übergewichtigen Bewegungsmuffeln Beine machen: 10.000 Schritte lautet das Ziel, das die Patienten pro Tag zurücklegen sollen. Die Ärzte gehen dabei mit gutem Beispiel voran. mehr »