Zwangsbehandlung von Betreuten verboten

Betreute dürfen nicht mehr gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei am Dienstag bekanntgegebenen Beschlüssen entschieden - und dabei eine Rolle rückwärts vollzogen.

Veröffentlicht:
Der Bundesgerichtshof gab seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der der Betreuer eine Zwangsbehandlung durchsetzen konnte.

Der Bundesgerichtshof gab seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der der Betreuer eine Zwangsbehandlung durchsetzen konnte.

© nicolasjoseschirado / fotolia.com

KARLSRUHE (mwo). Betreute dürfen nicht mehr gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür reichen bislang nicht aus, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in zwei am Dienstag bekanntgegebenen Beschlüssen entschied.

Er gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der der Betreuer eine Zwangsbehandlung durchsetzen konnte.

In beiden Fällen wehrten sich psychisch Kranke gegen ihre Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Vor Gericht wollten die Betreuerinnen die Zwangsbehandlung dennoch durchsetzen.

Im Rahmen des Aufgabenbereichs (Wirkungskreis) der Gesundheitsfürsorge dürfe der Betreuer zwar gegebenenfalls auch anstelle des Betreuten einer ärztlichen Behandlung zustimmen, erklärte hierzu der BGH.

Nach früherer Rechtsprechung sei dies auch gegen den Willen der Betroffenen möglich gewesen.

Richterliche Genehmigung erforderlich

Davon rückte der BGH nun aber ab. Grund sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 2011 zum Maßregelvollzug. Darin hatten die Verfassungsrichter eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert, in der die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung bestimmt sind.

Wegen ihrer besonderen Abhängigkeit von anderen bräuchten Gefangene im Maßregelvollzug eines besonders hohen grundrechtlichen Schutzes, so die Verfassungsrichter zur Begründung.

Dies hat der BGH nun auf Betreute übertragen. Die gesetzlichen Grundlagen für eine medizinische Zwangsbehandlung reichten hier auch heute nicht aus. Gravierende Eingriffe in die Grundrechte der Betreuten bedürften zumindest einer richterlichen Genehmigung.

Bislang sei die Zustimmung des Betreuungsgerichts aber nur bei risikoreichen Behandlungen, Sterilisationen oder de geschlossenen Unterbringung gefordert, nicht aber bei einer Zwangsbehandlung.

Az.: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Bundesweite Erprobung startet

Personalbemessung: Hoffnung auf ein Ende des Hamsterrads in Kliniken

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Langzeitkohorte

Arzneimittel-Fehlverordnungen steigern wohl Sterblichkeit im Alter

Lesetipps
Das Wasser eines Aquariums kann mit ungewöhnlichen Erregern besiedelt sein. Dass dies der Grund für die chronische Wunde eines Patienten war, wurde erst klar, als der Patient von seinem Hobby berichtete.

© Mircea Costina / stock.adobe.com

Kasuistik

Die Dermatitis, die aus dem Wasser kam

Stethoskop auf Geldmünzen

© oppoh / stock.adobe.com / Generated by AI

EBM-Abrechnung 2026

Vorhaltepauschale 2.0: Bei 10 Kriterien ist für jeden was dabei

Patientin mit Gichtproblemen an ihren Händen und ihren Fingern.

© doucefleur / stock.adobe.com

S3-Leitlinie

Gicht: Das ist bei der medikamentösen Harnsäuresenkung wichtig