Korruption

Schwarz-Gelb droht Ärzten und Co. mit dem Knast

Das BGH-Urteil zur Amtsträgerschaft von Ärzten hat jetzt Konsequenzen - und zwar für alle Berufsgruppen im Gesundheitswesen: Wer schmiert oder sich schmieren lässt, dem sollen künftig bis zu drei Jahre Haft drohen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Ein Knast für Gesundheitsberufe.

Ein Knast für Gesundheitsberufe.

© jtanki / fotolia.com

BERLIN. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr hat es eilig: Noch in dieser Legislaturperiode soll ein Straftatbestand zur Bestechung und Bestechlichkeit von Leistungserbringern im Gesundheitswesen ins Sozialgesetzbuch V aufgenommen werden. Aus der Ärzteschaft kam weitgehende Zustimmung.

Ein entsprechender Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wurde am Mittwoch bekannt. Schwarz-Gelb reagiert damit auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom vorigen Jahr.

Der hatte geurteilt, dass Ärzte keine Beauftragten der Krankenkassen seien und daher die einschlägigen Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuches auf sie nicht anwendbar seien.

Anders als das BGH-Urteil stellt die jetzt geplante Gesetzesänderung nicht exklusiv auf Ärzte ab, sondern auf sämtliche Berufsgruppen im Gesundheitswesen, die an der Versorgung beteiligt sind.

Vorschrift auch für Angestellte und Beauftragte

Wörtlich soll es im Paragraf 70 SGB V künftig heißen: "Leistungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen [sic!] Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlassung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten (...) begünstigen oder bevorzugen".

In der Begründung zu dem Entwurf wird konkretisiert, dass auch angestellte Ärzte, Honorarärzte, Pflegekräfte im Rahmen delegierter Leistungen, Apotheker sowie Angehörige der Gesundheitsfachberufe und des Heilgewerbes angesprochen seien.

Zur Bestimmung dessen, was unter "sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen" alles zu verstehen sei, wird auf Paragraf 128 SGB V verwiesen.

Dort ist im Kontext der unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Hilfsmittel-Anbietern die Rede von verbilligter Überlassung von Geräten und Materialien, von Schulungsmaßnahmen oder der "Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal" und der Beteiligung an den Kosten hierfür.

Tatverfolgung auf Antrag

In einem neuen § 307c SGB V sollen die Strafen geregelt werden - und wer eine Tatverfolgung beantragen kann. Analog zu den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches sind für Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung großen Ausmaßes Geld- und Haftstrafen - bis zu drei Jahre - vorgesehen.

Bis zu fünf Jahre Haft drohen bei gewerbsmäßiger Bestechung oder Bestechlichkeit.

Im Regelfall sollen verdächtige Taten zwar nur auf Antrag verfolgt werden. Doch dieser Passus hat es in sich: Antragsberechtigt sind nämlich nicht nur die betroffenen Versicherten, Mitbewerber, Krankenkassen, KVen und Kammern.

Vielmehr können auch Industrie-, Handwerks- und Handelskammern sowie Branchen- und Berufsverbände - also die berüchtigt agilen "Abmahnvereine" - tätig werden.

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr bekräftigte am Mittwoch in Berlin, dass Ärzte keine Beauftragten der Krankenkassen sind. Das habe der Bundesgerichtshof "zu Recht festgestellt".

Dennoch seien "gesetzgeberische Maßnahmen" gegen Bestechung und Bestechlichkeit notwendig. Bahr betonte, die Ärzte "nicht unter Generalverdacht" stellen zu wollen.

Jedoch "sollten Einzelfälle von Korruption verfolgt werden können. Entscheidend sei, so der Minister, "dass die Staatsanwaltschaft ermitteln kann".

Die geplante Änderung des SGB V liegt derzeit als Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum "3. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vor.

Hoffnung auf Ende der Diffamierung

Bereits kurz nach Bekanntwerden hat der Textentwurf Reaktionen sowohl von Kassenseite als auch der Ärzteschaft ausgelöst. Der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Andreas Köhler, begrüßte den Entwurf als "Schritt in die richtige Richtung".

Entscheidend sei, so Köhler, "dass das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis geschützt bleibt". Darüber hinaus sei es wichtig, dass Ärzte auch weiterhin nicht als Amtsträger der Krankenkassen gelten.

Bundesärztekammerpräsident Professor Frank Ulrich Montgomery betonte die berufsgruppen-übergreifende Geltung des geplanten Gesetzesvorhabens. "Mit einer ´Lex Specialis´ allein gegen Ärzte hätte man alle anderen Beteiligten aus ihrer Verantwortung entlassen.

Mit der geplanten Neuregelung können nun endlich auch die Geldgeber der Korruption zur Verantwortung gezogen werden", so Montgomery. Man hoffe, dass mit der Gesetzesinitiative nun "mehr Rechtsklarheit geschaffen und den Krankenkassen der Nährboden für ihre fortgesetzten Diffamierungskampagnen gegen die Ärzte entzogen wird".

Für den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen erklärte dessen Vorstand Gernot Kiefer: "Klare gesetzliche Regelungen gegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen schützen die ehrlichen niedergelassenen Ärzte und die anderen Leistungserbringer im Gesundheitswesen vor falschen Verdächtigungen. Und es ist die ganz überwiegende Mehrheit, die ehrlich ihre Arbeit macht. Aber leider gibt es auch solche, die die Hand aufhalten".

Kiefer äußerte gleichzeitig die Besorgnis, als strafwürdiges korruptives Verhalten könnten künftig nur besonders schwere Verstöße gegen das Zuwendungsverbot erfasst werden.Forderung nach klaren Grenzen

Diese Befürchtung werde durch einige Passagen der Gesetzesbegründung genährt. Der Verbandsvorstand forderte, der Gesetzgeber müsse jetzt "klare und unmissverständliche Grenzen" vorgeben.

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