Arbeitszeugnis
Frist kann ablaufen
FRANKFURT/MAIN. Nach über zwei Jahren müssen Ärzte ein Arbeitszeugnis nicht mehr nachbessern.
Ein möglicher Korrekturanspruch des Arbeitnehmers ist nach so langer Zeit jedenfalls "verwirkt", heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Frankfurt am Main.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer sein Zeugnis erst zwei Jahre und acht Monate nach seinem Ausscheiden aus der Firma gerügt - reichlich spät, so das LAG. Die Firma habe davon ausgehen dürfen, dass er mit dem Zeugnis einverstanden war.
Ob die Änderungswünsche ursprünglich berechtigt gewesen wären, sei daher egal (Az.: 18 Sa 602/12).
Eine genaue Zeitgrenze für die Rüge eines Arbeitszeugnisses setzte das LAG nicht fest. (mwo)