Beihilfe

Gericht zweifelt Härtefallregel an

Im Streit um die Beihilfe für OTC-Arzneien gibt ein Gericht einem Patienten Recht. Mehr noch, es stellt die Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung infrage.

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MÜNSTER. Bundesbeamte können Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangen. So entschied kürzlich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Geklagt hatte ein Versorgungsberechtigter der Bundeswehr. Der Dienstherr, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts, hatte es abgelehnt, Beihilfe für OTC-Präparate zu gewähren. Denn die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) schließt das im Regelfall aus.

Ausnahmen aus medizinischen Gründen lagen im Fall des Klägers keine vor. Gleichwohl habe der Senat den Dienstherrn zur Bewilligung von Beihilfeleistungen verpflichtet.

Der Senat begründet sein Urteil damit, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit "ohne eine Härtefallregelung unwirksam" sei. Er verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz).

Bloße Verwaltungsvorschriften reichen nicht

Eine Härtefallregelung müsse es für solche Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete OTC-Arzneimittel für den Beihilfeberechtigten unzumutbar hoch seien.

Dies sei laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn Beihilfeberechtigte mehr als zwei Prozent (Chroniker ein Prozent) ihres Jahreseinkommens für Arzneimittel ausgeben müssen.

Eine solche Härtefallregelung müsse in der Bundesbeihilfeverordnung selbst enthalten sein. Bloße Verwaltungsvorschriften reichten hierfür nicht aus.

Zwar enthält die Bundesbeihilfeverordnung seit September 2012 erstmals eine solche Härtefallregelung (in Paragraf 50 Abs. 1).

Diese Regelung stellte das OVG bei Gelegenheit des geschilderten Streitfalls aber in Frage, da sie die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Einkommens-Prozentgrenzen in bestimmten Fällen überschreitet. Der Senat habe "erhebliche Zweifel daran, dass diese Neufassung des § 50 Abs. 1 BBhV verfassungsgemäß ist", heißt es.

Revision gegen das Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW nicht zugelassen. (cw)

Az.: 1 A 334/11

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