Spielsucht

BGH kippt Zwangsunterbringung

Keine zwangsweise Unterbringung bei Spielsucht. Der BGH sieht darin einen "überaus gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen".

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KARLSRUHE. Schwere Spielsucht rechtfertigt auch nach Straftaten nicht die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil entschieden. Die Schwelle dürfe nicht niedriger sein als bei einer Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Drogen.

Im entschiedenen Fall hatte ein 37-Jähriger aus Süd-Niedersachsen 2004 und 2012 drei Spielhallen überfallen und mehrfach weitere Straftaten wie etwa Tankbetrug begangen. Danach hatte er sich aber jeweils selbst der Polizei gestellt. Grund der Taten war eine schwere Spielsucht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Göttingen stand der Mann unter extremem Druck, sich Geld zur Befriedigung seiner Sucht zu beschaffen. Es verurteilte den Mann zweimal jeweils zu Haftstrafen.

Mit ihrer Revision wollte die Staatsanwaltschaft die anschließende Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreichen. Wie schon das Landgericht lehnte nun aber auch der BGH dies ab.

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf ihre Rechtsprechung zu "stoffgebundenen Süchten", etwa Alkohol oder illegale Drogen. Danach komme eine Zwangsunterbringung nur dann in Betracht, wenn die Abhängigkeit auf eine andere, von der Sucht getrennte schwere seelische Krankheit zurückgeht.

Eine Neigung zum Alkoholmissbrauch und selbst chronischer Alkoholmissbrauch reichen nicht aus.

"Die Voraussetzungen für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus können auch aus Gründen der verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeit nicht weniger streng sein als bei stoffgebundenen Süchten", heißt es im neuen Urteil zur Spielsucht.

Denn die zwangsweise unbefristete Unterbringung sei ein "überaus gravierender Eingriff in die Rechte des Betroffenen". (mwo)

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 597/12

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