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Kinderwunschzentrum

Frauenarzt muss MVZ dulden

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STUTTGART. Konkurrenz belebt das Geschäft und zwar auch zwischen Kinderwunschzentren und Gynäkologen.

Wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschied, können sich Frauenärzte, die mit Genehmigung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, nicht gegen die Zulassung neuer Konkurrenten gerichtlich wehren.

Das Bundessozialgericht (BSG) teilte am Freitag auf Anfrage der "Ärzte Zeitung" mit, dass gegen das Urteil mittlerweile Revision eingelegt worden ist (Az.: B 6 KA 5/13 R).

Geklagt hatte ein Gynäkologe aus Karlsruhe. Dieser bietet mit Genehmigung der Landesärztekammer Baden-Württemberg künstliche Befruchtungen an.

Als die Kammer einem Medizinischen Versorgungszentrum im Nachbarort die Genehmigung zur Eröffnung eines Kinderwunschzentrums erteilte, fürchtete der Frauenarzt um Umsatzeinbußen.

LSG sieht Praxisinhaber nicht in seinen Rechten verletzt

Für das Kinderwunschzentrum bestehe gar kein Bedarf. Er habe zudem erhebliche eigene Investitionen in Personal und Technik geleistet, um die hohen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen bei künstlichen Befruchtungen gewährleisten zu können. Daher dürfe die Landesärztekammer nicht einfach weiter Genehmigungen erteilen.

Diese argumentierte, dass das gesetzliche Genehmigungsverfahren allein dem öffentlichen Interesse an einer "ordnungsgemäßen Patientenversorgung und nicht dem Schutz bereits zugelassener Ärzte vor Konkurrenz" diene.

Dem folgte auch das LSG. "Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Genehmigungsinhaber durch die Erteilung weiterer Genehmigungen in eigenen Rechten verletzt werden", so der Vorsitzende Richter Gerhard Beier. Aus dem Gesetz ergebe sich kein besonderer Konkurrentenschutz.

Das Kinderwunschzentrum könne sich daher auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen.

Az.: L 5 KA 2791/12

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