Urteil zu Behandlungsfehler

Hausarzt muss Schweinegrippe nicht erkennen

Ein Patient verklagt einen Hausarzt auf Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro, weil dieser seine Schweinegrippe-Infektion nicht frühzeitig erkannt hat. Das Gericht sieht aber kein fehlerhaftes Verhalten des Arztes.

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Das Oberlandesgericht Hamm konnte aufgrund der Behandlungsunterlagen kein fehlerhaftes Verhalten des Arztes feststellen.

Das Oberlandesgericht Hamm konnte aufgrund der Behandlungsunterlagen kein fehlerhaftes Verhalten des Arztes feststellen.

© Getty Images/iStockphoto

KÖLN. Ein Allgemeinarzt kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass er die Infektion eines Patienten mit dem Schweinegrippevirus H1N1 nicht frühzeitig erkannt und ihn in eine Klinik eingewiesen hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Der niedergelassene Arzt hatte bei einem 39-jährigen Patienten im November 2009 eine grippale Atemwegsinfektion und eine akute Bronchitis diagnostiziert. Er verordnete Medikamente.

Wegen zunehmender Beschwerden kam der Mann zwei weitere Male in die Praxis. Zuletzt erhielt er ein Antibiotikum und ein Beruhigungsmittel. Obwohl in der Zwischenzeit im Krankenhaus eine Lungenentzündung diagnostiziert wurde, verließ der Patient es gegen ärztlichen Rat.

Erst bei einem weiteren Klinikaufenthalt wurde die Infektion mit H1N1 diagnostiziert.

Der Patient verklagte den Hausarzt wegen der mehrmonatigen Klinik- und Rehabehandlung und wegen erlittener neurologischer Ausfälle auf Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro. Damit scheiterte er vor dem Landgericht und dem OLG.

Gericht folgt Einschätzung des medizinischen Sachverständigen

Das OLG konnte aufgrund der Behandlungsunterlagen kein fehlerhaftes Verhalten des Arztes feststellen. Er habe den Patienten ausreichend untersucht und richtig behandelt und bei keiner Behandlung diagnostische oder therapeutische Maßnahmen versäumt.

Er hätte den Mann auch am letzten Behandlungstag nicht sofort ins Krankenhaus einweisen müssen, stellte das OLG fest. Lungenentzündungen, bei denen keine zunehmende Atem- oder Luftnot bestehe, würden in der Regel zuhause behandelt.

Das Gericht folgte der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, dass die maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst nach der letzten Behandlung bei dem Allgemeinmediziner eingetreten war.

Auch bei der medikamentösen Therapie konnten die Richter keinen Fehler feststellen. Durch die Einnahme der verordneten Medikamente sei dem Mann kein Schaden entstanden. (iss)

Az.: 3 U 26/13

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