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Sozialgericht

Kein Zuschuss für Aufenthalt im Kinderhospiz

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KOBLENZ. Eine Krankenkasse muss für schwer behinderte und unter Schmerzen leidende Kinder keinen Zuschuss für einen vorübergehenden stationären Kinderhospizaufenthalt bezahlen.

Der Anspruch auf eine Hospizversorgung setzt voraus, dass das Kind in seiner letzten Lebensphase versorgt werden muss, entschied das Sozialgericht Koblenz in einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss.

Konkret ging es um ein schwer krankes und pflegebedürftiges Mädchen. Ihre Eltern pflegen das unter ständigen Schmerzen leidende Kind in ihrem Haus.

Da die Eltern wegen der Dauerbelastung mit ihren Kräften am Ende waren, wollten sie das Kind vorübergehend in einem Kinderhospiz stationär unterbringen. Die Kasse sollte hierfür einen erheblichen Zuschuss zahlen. Doch das lehnte sie ab.

Zu Recht, wie das Sozialgericht entschied. Das Kind befinde sich nicht in seiner letzten Lebensphase, sodass kein Anspruch auf eine stationäre Hospizversorgung bestehe.

Ein Zuschuss könne zudem nur beansprucht werden, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause oder in der Familie nicht möglich ist. Hier könne das schwerstbehinderte Kind trotz starker Dauerbelastung der Eltern in der Familie versorgt werden. (fl)

Az.: S 8 KR 352/13 ER

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