Sozialgericht

Kein Zuschuss für Aufenthalt im Kinderhospiz

Veröffentlicht:

KOBLENZ. Eine Krankenkasse muss für schwer behinderte und unter Schmerzen leidende Kinder keinen Zuschuss für einen vorübergehenden stationären Kinderhospizaufenthalt bezahlen.

Der Anspruch auf eine Hospizversorgung setzt voraus, dass das Kind in seiner letzten Lebensphase versorgt werden muss, entschied das Sozialgericht Koblenz in einem kürzlich bekannt gegebenen Beschluss.

Konkret ging es um ein schwer krankes und pflegebedürftiges Mädchen. Ihre Eltern pflegen das unter ständigen Schmerzen leidende Kind in ihrem Haus.

Da die Eltern wegen der Dauerbelastung mit ihren Kräften am Ende waren, wollten sie das Kind vorübergehend in einem Kinderhospiz stationär unterbringen. Die Kasse sollte hierfür einen erheblichen Zuschuss zahlen. Doch das lehnte sie ab.

Zu Recht, wie das Sozialgericht entschied. Das Kind befinde sich nicht in seiner letzten Lebensphase, sodass kein Anspruch auf eine stationäre Hospizversorgung bestehe.

Ein Zuschuss könne zudem nur beansprucht werden, wenn eine ambulante Versorgung zu Hause oder in der Familie nicht möglich ist. Hier könne das schwerstbehinderte Kind trotz starker Dauerbelastung der Eltern in der Familie versorgt werden. (fl)

Az.: S 8 KR 352/13 ER

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Bundesrat

Schleswig-Holstein drängt auf Anpassungen beim AMNOG

Krankenkassen-Analyse

AOK: Etwas mehr Verdachtsmeldungen zu Behandlungsfehlern

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sie fragen – Experten antworten

Bei HPV-Nachweis: Sollte nun auch der Ehepartner geimpft werden?

Lesetipps
Schild eines Hautarztes mit den Öffnungszeiten.

© Dr. Hans Schulz, Bergkamen

Dermatologische Komplikationen

Was tun, wenn beim Diabetes die Haut Ärger macht?