Banken

Es geht auch ohne Erbschein

BGH verwirft Klausel bei Banken und Sparkassen.

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KARLSRUHE. Erben müssen Banken und Sparkassen nicht immer einen Erbschein vorlegen, damit sie Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten.

Solche üblichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen sind unlauter und benachteiligen die Erben unangemessen, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag könnten den Erbanspruch oft ebenso gut belegen.

Bei der Stadtsparkasse Gevelsberg im Ennepe-Ruhr-Kreis wollte eine Erbin auf das Konto des Verstorbenen zugreifen. Als Nachweis legte sie einen notariellen Erbvertrag und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll für das Erbe vor.

Unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte die Sparkasse einen Erbschein. Die Erbin sah das nicht ein, denn ein Erbschein kostet je nach Höhe des Erbes zehn bis 1557 Euro. Sie beschwerte sich beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der klagte.

Bei Zweifel können Banken Vorlage des Erbscheins verlangen

Der BGH stellte nun klar, dass die Bank zwar ein Interesse habe, nur den wahren Erben Zugang zum Konto des Verstorbenen zu gewähren. Es gebe jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, die Erbberechtigung immer mit einem Erbschein nachweisen zu müssen.

Könne ein Erbe mit anderen, einfacheren und kostengünstigeren Dokumenten seine Erbberechtigung nachweisen, müsse die Bank dies akzeptieren. Infrage komme beispielsweise ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag.

Gebe es Zweifel an der Erbberechtigung oder sei das Testament sehr kompliziert, könnten Banken aber auch weiterhin die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Nach Angaben des vzbv hat das Urteil Auswirkungen auf die gesamte Kreditwirtschaft in Deutschland. Viele Banken und Sparkassen, die diese Klauseln verwenden, müssten nun ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern. (mwo)

Az.: XI ZR 401/12

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