E-Zigaretten

Verharmlosung untersagt

Ein Gericht verbietet die Behauptung, E-Dampf sei 1000-mal weniger schädlich als konventionelle Kippen. Den ein Problem könnte auch ein anderer Stoff sein.

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KÖLN. Vertreiber von E-Zigaretten dürfen nicht damit werben, dass diese mindestens 1000-mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette sei und als einzigen Schadstoff Nikotin enthalte. Für diese Aussage gibt es keine Evidenz, deshalb ist sie irreführend und damit unzulässig, hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.

Eine Firma, die E-Zigaretten samt Liquids im Internet vertreibt, hatte mit den entsprechenden Angaben geworben. Sowohl das Landgericht als auch das OLG untersagten dem Unternehmen die Werbung.

E-Zigaretten seien ein Genussmittel, so das OLG. Wenn dafür mit Hinweisen auf geringere Risiken geworben werde, sei das Gesundheitswesen betroffen. Dort seien Werbeaussagen aber nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, hielten die Richter fest.

Nach dem Gutachten eines Rechtsmediziners ist die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer, es gebe aber noch keine aussagekräftigen Untersuchungen zur Sicherheit und den Langzeitfolgen. Die Aussage, die E-Zigarette sei ein 1000-mal weniger schädliches Produkt, lasse sich mit dem Gutachten nicht rechtfertigen, entschied das OLG.

Die Behauptung, Nikotin sei der einzige Schadstoff, sei sogar unzutreffend. Denn das Gutachten sehe Propylenglycol - den Hauptbestandteil des Liquids - nicht als vollkommen unbedenklich an. Er sei im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser.

Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung werde Propylenglycol mit Reizungen der Nasen-Rachenschleimhäute in Verbindung gebracht sowie mit einem trockenen Mund und einer trockenen Kehle als Nebenwirkungen, führten die Richter aus. (iss)

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 4 U 91/13

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Richtiger Ruf nach Evidenz

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