Bundesfinanzhof

Ambulante Chemotherapie in Klinik ist steuerfrei

Eine ambulante Chemotherapie ist noch Teil der steuervergünstigten Krankenhausbehandlung, urteilte der BFH. Selbst dann, wenn die Klinikapotheke noch andere Kunden als das Krankenhaus hat.

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MÜNCHEN. Auch die ambulante Chemotherapie in einem gemeinnützigen Krankenhaus ist steuerbegünstigt. Das hat mit zwei am 18. Dezember veröffentlichten Urteilen der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden. Danach werden weder Körperschaftssteuer noch Gewerbesteuer fällig.

Damit gaben die obersten Finanzrichter einer katholischen Krankenhausstiftung und einer Klinik-GmbH in Westfalen recht. Beide hatten die Abgabe von Zytostatika als steuerfrei behandelt. Die Finanzämter dagegen meinten, dies sei eine "allgemeine Krankenhausleistung", die nicht mehr von der Steuervergünstigung umfasst sei.

Es kommt auf den Versorgungsauftrag an

Dem hat der BFH nun widersprochen. Die Zytostatika-Abgabe sei noch dem "Zweckbetrieb Krankenhaus" zuzurechnen. Das gelte auch für ambulante Chemotherapie.

Zur Begründung erklärte der BFH, die gesetzliche Steuervergünstigung erstrecke sich bei gemeinnützigen Krankenhäusern "auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen". Steuerfrei seien danach alle Tätigkeiten, die dem öffentlichen Versorgungsauftrag dienen und die von ihrer Art her auch von den gesetzlichen Sozialträgern bezahlt werden.

Die Zytostatika gehörten hier dazu. Die Finanzverwaltung vertrete ihre gegenteilige Auffassung ohnehin inkonsequent, wenn sie nur die Arznei für die Chemotherapie, nicht aber auch andere Medikamente und Leistungen der Steuer unterwerfen wolle.

BFH: Ob auch Privatpatienten behandelt werden, ist irrelevant

Darauf, ob das Krankenhaus auch Privatpatienten behandelt oder ob die Krankenhausapotheke neben der Klinik auch andere Kunden beliefert, komme es nach deutschem Recht nicht an, stellte der BFH klar.

Deutlich wiesen die Münchener Richter aber darauf hin, dass in solchen Fällen ein Verstoß gegen das Beihilferecht der Europäischen Union vorliegen könnte. Dies zu prüfen sei aber Sache der EU-Kommission; die nationalen Gerichte hätten darüber nicht zu entscheiden.

Nicht zu übertragen sind die Münchener Urteile zudem auf die Umsatzsteuer. Hierzu hat der BFH bereits ein Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. (mwo)

Bundesfinanzhof: Az.: I R 82/12 (Körperschaftssteuer) und I R 31/12 (Gewerbesteuer)

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