Arbeitsrecht

BAG erschwert Kündigung von HIV-Infizierten

Eine HIV-Infektion ist arbeitsrechtlich einer Behinderung gleichzusetzen. Damit stehen Betroffene unter besonderem Diskriminierungsschutz, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Veröffentlicht:

ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung von HIV-Infizierten erschwert. Eine HIV-Infektion sei einer Behinderung gleichzusetzen, entschied der Sechste Senat am Donnerstag in Erfurt. Damit stünden die Betroffenen unter besonderem Diskriminierungsschutz.

Dies treffe auch für die Probezeit zu. Eine Entlassung wegen einer HIV-Infektion stelle somit eine unmittelbare Benachteiligung dar.

Über die Klage eines chemisch-technischen Assistenten entschieden die obersten Arbeitsrichter jedoch nicht. Sie verwiesen den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht in Berlin. Der Kläger war von einem Arzneimittelhersteller für die Arbeit im Reinraum eingestellt worden. Als der Arbeitgeber jedoch von der HIV-Infektion erfuhr, kündigte er dem Mann noch während der Probezeit. (dpa)

Bundesarbeitsgericht: Az.: 6 AZR 190/12

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