Urteil
Krankenpflege in Klinik keine Honorartätigkeit
DORTMUND. Auch wenn Fachkrankenpflegekräfte in einer Klinik auf Honorarbasis entlohnt werden, ist grundsätzlich von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen.
Denn sie sind den Weisungen der Pflegeleitung und der Ärzte unterworfen, stellte jetzt das Sozialgericht Dortmund klar.
Es sei von einer organisatorischen Eingliederung in der Klinik und damit von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen.
Die Klägerin arbeitete als Fachkrankenpflegerin für Anästhesie im Aufwachraum des Essener Uniklinikums. Für ihre Schichten von 7.00 bis 15.30 Uhr wurde sie als Honorarkraft mit einem Stundensatz von 45 Euro brutto vergütet.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stufte das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig ein. Dies hat das SG Dortmund nun bestätigt.
Gericht: Klägerin hat keine eigene Betriebsstätte
Allein die Tätigkeit der Fachkrankenschwester auf einer Narkoseabteilung der Klinik reiche aus, um von einer organisatorischen Eingliederung in dem Betrieb auszugehen.
Die Krankenschwester habe keine eigene Betriebsstätte unterhalten und habe den Weisungen der Pflegeleitungen und der Ärzte folgen müssen.
Arbeitsmittel und die Dienstkleidung seien von der Klinik gestellt worden. Insgesamt sei die Fachkrankenpflegerin daher nicht selbstständig tätig, sondern in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. So habe sie sich beispielsweise auch in den Dienstplan der Klinik eintragen. (fl/mwo)
Az.: S 25 R 2232/12