Hochschulambulanzen
Bislang kein generelles Überweisungsverbot
BSG fordert klare Regelung in Ermächtigungs-Verträgen.
Veröffentlicht:KASSEL. Für Hochschulambulanzen gibt es kein allgemeingültiges Überweisungsverbot. Sind die mit der Uniklinik im Zusammenhang mit ihrer Ermächtigung geschlossenen Verträge nicht eindeutig, sind sie allerdings eher in Richtung eines Verbots zu verstehen, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung entschied.
Das Kasseler Urteil gilt zunächst für Ermächtigungen, die bis Ende September 2013 erteilt wurden. Seit Oktober erlaubt der Bundesmantelvertrag Überweisungen durch Ermächtigte Einrichtungen und Ärzte ausdrücklich nur, "soweit die Ermächtigung dies vorsieht".
Universitätskliniken sollen ausreichend Patienten für Forschung und Lehre haben. Daher sind sie Kraft Gesetzes zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Seit Inkrafttreten des Fallpauschalengesetzes 2003 werden die Behandlungen unmittelbar von den Krankenkassen mit einheitlichen Pauschalen vergütet.
Unikliniken geben gerne Leistungen nach außen
Wirtschaftlich ist es für Universitätsambulanzen daher attraktiv, Leistungen teilweise nach außen zu vergeben. Zahlreiche Unikliniken haben hierfür ein eigenes MVZ gegründet, damit das so generierte vertragsärztliche Honorar ebenfalls bei der Uniklinik verbleibt.
Der teils hohe Anteil von Überweisungen aus der Universitätsklinik bei diesen MVZ hat allerdings auch die KVen auf das Problem aufmerksam gemacht. Seitdem ist umstritten, ob Universitätsambulanzen überhaupt überweisen dürfen, wenn dieselbe Leistung auch im System der Unikliniken erbracht werden könnte.
Nach Überzeugung des BSG-Vertragsarztsenats war dies jedenfalls nicht so gedacht, weil mit den Überweisungen die mit der Ermächtigung verbundene Pauschalvergütung untergraben wird.
Ein ausdrückliches Überweisungsverbot sei dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen, betonten die Kasseler Richter. Sie seien deshalb aber noch nicht generell zulässig. Vielmehr komme es auf die Verträge an. Seien diese nicht eindeutig, könne sich ein Überweisungsverbot "auch mittelbar aus Bestimmungen des Vertrages über die pauschalierte Vergütung ergeben", erklärten die Kasseler Richter.
Landessozialgericht muss konkreten Fall nochmals prüfen
Den konkreten Streit um Laborleistungen eines MVZ des Universitätsklinikums Dresden soll danach das Landessozialgericht Sachsen in Chemnitz nochmals prüfen.
Bei künftigen Ermächtigungen für Universitätskliniken sollen Zulassungsgremien und Vertragspartner die Überweisungsbefugnis ausdrücklich regeln, forderte das BSG. Damit würde die Neuregelung des für Universitätsambulanzen nicht unmittelbar einschlägigen Mantelvertrags auf die Unikliniken übertragen. (mwo)
Az.: B 6 KA 20/13 R