Urteil

BSG stärkt Rechte von Behinderten

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KASSEL. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich gegen die Benachteiligung pflegebedürftiger und behinderter Menschen bei der Sozialhilfe gestellt. Die Leistungshöhe dürfe nicht von der individuellen Leistungsfähigkeit abhängen, urteilte das BSG am Mittwoch in Kassel.

Es begrenzte damit die verbreitete Kürzung der Leistungen nach der zum Jahresbeginn 2011 eingeführten "Regelbedarfsstufe 3". Diese soll Hilfebedürftige erfassen, die weder einen eigenen Haushalt führen noch in einer festen Partnerschaft leben. Sie bekommen dann nur 80 Prozent, derzeit 313 statt 391 Euro.

Betroffen waren insbesondere Behinderte und Pflegebedürftige, die nicht in der Lage sind, einen eigenen Haushalt zu führen und daher mutmaßlich auch zu einem gemeinsamen Haushalt weniger beitragen.

Dies ist aber mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, urteilte das BSG. Für volle Leistungen müsse es ausreichen, wenn sich Hilfeempfänger "im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit" an der Haushaltsführung beteiligen.

Danach kommt die Regelbedarfsstufe 3 nur in seltenen Einzelfällen in Betracht, wenn Hilfeempfänger sich gar nicht am gemeinsamen Haushalt beteiligen. Ob dies dann - etwa bei Komapatienten - verfassungswidrig wäre, bleibt nach den Kasseler Urteilen offen.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe zeigte sich "erleichtert" über die Entscheidung. 30 000 bis 40 000 Behinderte könnten davon profitieren. (mwo)

Urteil des BSG, Az.: B 8 SO 14/13, B 8 SO 31/12 und B 8 SO 12/13

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