Nikotin-Entwöhnung

Befreiung von Umsatzsteuer bestätigt

Rauchentwöhnungskurse können umsatzsteuerfrei sein, wenn sie medizinisch angezeigt sind, urteilte kürzlich der Bundesfinanzhof.

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MÜNCHEN. Für Rauchentwöhnungskurse fällt gewöhnlich Umsatzsteuer an. Das gilt jedoch dann nicht, wenn sie medizinisch indiziert sind.

Im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans sind Nikotin-Entwöhnungskurse als steuerbegünstigte Heilbehandlung einzustufen, urteilte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Damit bestätigt das oberste deutsche Finanzgericht eine unlängst vom Bundesfinanzministerium ergangene Klarstellung, wonach Vorsorgeleistungen, die auf den individuellen Gesundheitszustand eines Patienten abgestimmt sind, umsatzsteuerfrei bleiben (wir berichteten).

Der BFH gab im konkreten Fall einem Anbieter von Raucherentwöhnungsseminaren im Grundsatz recht. Einige Teilnehmer seiner Kurse kamen aus eigener Initiative, die meisten aber waren vom Betriebsarzt ihrer Firma geschickt worden.

Das Finanzamt verlangte auf die Entwöhnungskurse Umsatzsteuer. Der Seminaranbieter wollte das nicht einsehen. Die Kurse seien als Heilbehandlungen zum Zwecke der Vorbeugung und Prävention von Krankheiten steuerfrei.

Der BFH stimmte dem im Grundsatz zu. Es sei bekannt, dass Rauchen die Gesundheit schädige. Bei den Raucherentwöhnungskursen könne es sich daher um "dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen" handeln.

Solche Dienstleistungen seien steuerfrei, wenn sie medizinisch angezeigt sind und wenn sie "im Rahmen einer medizinischen Behandlung - aufgrund ärztlicher Anordnung oder mit Hilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme" gemacht würden.

Wann etwas "medizinisch angezeigt" ist, entscheide der Arzt, so der BFH. Dabei reichten auch Sammelüberweisungen von Betriebsärzten für die Steuerbefreiung aus, wenn sie auf medizinische Feststellungen gründen. (mwo)

Az.: XI R 19/12

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