Urteil

"Überstunden abfeiern" - nicht für Vertragsarzt

Das Bundessozialgericht bestätigt, dass Kassenärzte kontinuierlich Sprechstunden für GKV-Patienten anbieten müssen.

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KASSEL. Vertragsärzte dürfen ihre Praxis nicht mit der Begründung für Kassenpatienten schließen, Überstunden abzufeiern. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) bekräftigt. Es bestätigte damit eine Disziplinarstrafe gegen einen Arzt in Bayern.

Der Praxisinhaber war bis Ende Juni 2012 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, beantragte aber im Dezember 2011 das Ruhen seiner Zulassung für das erste Halbjahr 2012.

 Der Zulassungsausschuss teilte mit, er könne erst auf seiner nächsten Sitzung am 7. März 2012 entscheiden.

Dennoch stellte der Arzt die Behandlung von Kassenpatienten Anfang Januar 2012 ein. Zur Begründung erklärte er, er könne "die Verfolgung wegen Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise" nicht mehr aushalten.

Hierüber werde er noch ein Attest vorlegen. Zudem sei er in der Vergangenheit "überproportional tätig gewesen" und nehme nunmehr seine "Überstunden" frei.

Der Disziplinarausschuss verhängte eine Geldbuße von 2000 Euro, weil der Arzt ab Jahresbeginn 2012 Patienten nur noch gegen Bezahlung behandelt habe. Die dagegen gerichtete Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg.

Der Arzt habe gegen seine Präsenzpflicht verstoßen, bestätigte nun zuletzt auch das BSG. Das von ihm vorgelegte Attest habe der Zulassungsausschuss zu Recht für unbeachtlich gehalten, weil der Arzt gegen Bezahlung weiterhin Leistungen erbracht habe.

Beim Abfeiern angeblicher Überstunden könne sich der Arzt nicht mit Arbeitnehmern vergleichen.

Maßgeblich seien sein freiberuflicher Status als Vertragsarzt sowie seine Rechtsbeziehungen zur Kassenärztlichen Vereinigung und den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. Danach sei die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Pflicht. (mwo)

Az.: B 6 KA 10/14 B

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