ADHS-Therapie

Fiskus will Erkrankung bestätigt sehen

Eltern können Ausgaben im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung ihres Kindes von der Steuer absetzen. Anders als bei nicht-psychischen Erkrankungen ist dazu aber ein Attest vorzulegen.

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MÜNCHEN. Muss ein Schüler, der Symptome einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zeigt, in einem Heim für Kinder und Jugendliche untergebracht und psychotherapeutisch betreut werden, sollte dies ein Amtsarzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen bescheinigen.

Denn ohne einen solchen Nachweis können Eltern die angefallenen Aufwendungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. So entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Es wies damit die Revision der Eltern eines Jugendlichen ab, der wegen einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung und wegen Schulverweigerung von 2005 bis 2007 in einem Heim untergebracht war. Dort ging er zur Schule und wurde psychotherapeutisch und schulpsychologisch behandelt.

Die Stadt Hannover gewährte von Beginn an Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Die Eltern wurden per Bescheid verpflichtet, sich monatlich an einem Teil der Heimkosten zu beteiligen.

Wie nun der Bundesfinanzhof entschied, können Eltern diese Kosten allerdings nur dann steuermindernd geltend machen, wenn vorab ein Amtsarzt oder der MDK die Notwendigkeit bestätigt haben.

Dagegen ist nach aktueller Rechtsprechung bei nicht psychotherapeutischen aber wissenschaftlich anerkannten medizinischen Behandlungen ein VorabAttest nicht mehr erforderlich, um außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend zu machen. (fl/mwo)

Az.: VI R 85/13

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