Urteil

Am Arbeitsplatz sind teure Telefonate tabu

Arbeitgeber sollten genaue Vorgaben machen, in welchen Grenzen private Telefonate am Arbeitsplatz erlaubt sind. Und auch die Kosten nicht ausklammern.

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DÜSSELDORF. Praxischefs sollten klare Vorgaben für die private Telefon-Nutzung ihrer Mitarbeiter machen. Andernfalls kann es schnell auch mal zu Streitigkeiten kommen, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zu kostenpflichtigen Anrufen bei Gewinnspiel-Hotlines zeigt.

In dem konkreten Fall hatte eine Bürokauffrau sich ihre Pausen mit der Teilnahme an Gewinnspielen vertrieben. Private Telefongespräche waren ihr erlaubt. Doch mehrfach rief sie von ihrem Diensttelefon aus auch kostenpflichtige Sondernummern an. Die Telefonrechnung für Januar 2015 wies insgesamt 37 Gebühreneinheiten für jeweils 50 Cent aus.

Als dies dem Geschäftsführer auffiel, bot die Bürokauffrau an, 18,50 Euro zu erstatten. Dennoch kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit ihrer Klage wandte sich die Bürokauffrau gegen die fristlose Kündigung. Die ordentliche Kündigung nach den regulären Kündigungsfristen akzeptierte sie.

Wie in dem Verfahren das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun betont, hat die Bürokauffrau klar gegen ihre Pflichten verstoßen. Kostenpflichtige Sondernummern seien auch dann tabu, wenn der Arbeitgeber Privatgespräche am Arbeitsplatz ausdrücklich erlaubt hat.

 Zugunsten der Arbeitnehmerin sei hier aber zu berücksichtigen, dass ihr Chef die Grenzen privater Telefongespräche nicht näher abgesteckt hat. Außerdem habe sie immer während der Pausenzeiten angerufen, so dass ihr kein Arbeitszeitbetrug vorzuwerfen ist.

Daher sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen und unwirksam, urteilten die Düsseldorfer Arbeitsrichter. Ob die mildere ordentliche Kündigung zulässig gewesen wäre, hatten sie nicht zu entscheiden. (mwo)

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az.: 12 Sa 630/15

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