Rückflug zur Operation

Versicherung muss zahlen

Erfolgt im Reiseland eine gebotene Behandlung nicht, muss die Versicherung den Flug zahlen.

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HAMM. Eine Auslandskrankenversicherung muss den Rückflug nach Deutschland bezahlen, wenn im Reiseland eine medizinischdringend gebotene Operation nicht erfolgt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Operation dort nicht durchgeführt werden kann oder ob sie aus anderen Gründen, etwa wegen eines Behandlungsfehlers, unterbleibt, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Es gab damit einer in Portugal geborenen Frau aus Gelsenkirchen recht. Im Sommer 2008 arbeitete die damals 37-Jährige in einem Hotel in Portugal. Im August 2008 kam es zu gesundheitlichen Beschwerden. Aufgrund eines erhöhten Werts von CRP (C-reaktive Proteine) diagnostizierte ein Arzt eine Infektion und verordnete Antibiotika.

Weil sich der Zustand nicht verbesserte, wurde die Frau in eine Klinik in Lissabon verlegt. Dort ergaben die Untersuchungen einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis. Einen Termin für eine eigentlich dringend erforderliche Operation setzten die Ärzte nicht an.

So ließ sich die Frau am nächsten Morgen nach Düsseldorf fliegen. In einem Krankenhaus in Krefeld wurde sie noch am selben Nachmittag notfallmäßig operiert.

Zwei Liter Eiter

Dabei wurden zwei Liter Eiter entfernt. Grund war eine schwere Bauchfellentzündung. Die Ärzte diagnostizierten ein beginnendes Multiorganversagen und entgleisende Blutsalze; die Frau sei in akuter Lebensgefahr gewesen.

Für den Sondertransport von Lissabon nach Krefeld forderte die Frau 21.500 Euro von ihrer Versicherung. Die verweigerte die Erstattung.

Der Transport sei nicht notwendig, die weitere Behandlung in Lissabon vielmehr möglich gewesen. Soweit dort notwendige Maßnahmen aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben seien, müsse die Versicherung dafür nicht eintreten.

Dem widersprach das OLG Hamm. Der Rücktransport nach Deutschlandsei sehr wohlmedizinisch notwendig gewesen. Denn die Operation sei dringend angezeigt, in Lissabon aber "nicht gewährleistet gewesen". Auf den Grund dafür komme es nach den Versicherungsbedingungen nicht an.

Daher spiele es keine Rolle, ob die Operation in Lissabon nicht durchgeführt werden konnte oder ob sie wegen einer Fehleinschätzung und damit eines Behandlungsfehlers der dortigen Ärzte nicht durchgeführt wurde. (mwo)

Az.: 20 U 190/13

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