Rundfunkbeitrag

Sinkende Klagechancen für Praxen

Mit der Bestätigung des Rundfunkbeitrags für Privathaushalte nimmt das Bundesverwaltungsgericht auch Freiberuflern den Spielraum für Klagen.

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LEIPZIG. Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag ist jedenfalls für Privathaushalte rechtmäßig. Nach diesen jüngsten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig sind auch die Chancen gesunken, dass Ärzte und andere Freiberufler sowie Unternehmen mit ihren Klagen Erfolg haben werden.

Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr ist der -beitrag unabhängig von Art und Anzahl der Geräte. Haushalte zahlen derzeit 17,50 Euro pro Monat.

Für Freiberufler und Unternehmen hängt der Beitrag von der Zahl der Arbeitnehmer und der Kraftfahrzeuge ab. Für "Kleinstunternehmen" mit bis zu acht Beschäftigten und einem Betriebsfahrzeug beträgt er monatlich 5,83 Euro.

Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen gehen rechtlich gegen den Beitrag vor. Zum einen machen die Kläger geltend, dass sie gar kein Empfangsgerät oder nur ein Radio nutzen. Der nun trotzdem fällige Beitrag verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Weil der Rundfunkbeitrag unabhängig von der Nutzung ist, handele es sich zudem gar nicht mehr um einen Beitrag oder eine Gebühr, sondern um eine verkappte Steuer.

Dies aber habe allenfalls der Bund einführen dürfen. Der Rundfunkstaatsvertrag der Länder sei auch deshalb rechtswidrig. Unternehmen machen als drittes noch geltend, die konkrete Ausgestaltung sei ungerecht.

Keine Steuer

Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, "sondern eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe", so das Gericht. Denn die Beitragszahler erhielten eine unmittelbare "Gegenleistung", nämlich das Empfangsangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Bei den Privathaushalten liege auch kein Gleichheitsverstoß vor. Weil "weit über 90 Prozent" über zumindest einen Fernseher verfügen, dürfe der Rundfunkbeitrag typisierend an die Wohnungen anknüpfen.

Zudem sei heute gar kein Fernseher oder Radio mehr nötig. Die öffentlichen Programme könnten auch mit Computern, Smartphones und anderen Geräten empfangen werden. Letztlich sei daher gar nicht mehr feststellbar, wer über wie viele Geräte verfügt. Damit ist das Argument der Länderzuständigkeit vom Tisch, das der Gleichbehandlung auch für Unternehmen wackelig.

Lediglich die Frage der konkreten Ausgestaltung ist für Unternehmen vom Bundesverwaltungsgericht noch völlig neu zu prüfen. Eine in der Vorinstanz abgewiesene Klage von Sixt ist dort bereits anhängig. Der Autoverleiher will gegebenenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. (mwo)

Az.: 6 C 6.15, 6 C 22.15 und weitere

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